Gesetzestext
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Unabhängigkeit sowie die Neutralität des Mediators stellen eine Kernfrage seiner Tätigkeit dar. Die in der Norm weiterhin enthaltenen Tätigkeitsverbote und Offenbarungspflichten leiten sich daraus ab. Zusammen mit der in § 4 geregelten Verschwiegenheitspflicht sowie der Vertraulichkeit des Verfahrens handelt es sich um den absoluten Kernbereich des Gesetzes.
B. Aufbau der Norm.
Rn 2
Die Norm enthält in Abs 1 zwei Regelungsgegenstände. S 1 enthält eine Offenbarungspflicht des Mediators gegenüber den Parteien. S 2 begründet ein beschränktes Tätigkeitsverbot. Der Mediator darf beim Vorliegen von Umständen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können, nicht tätig werden, es sei denn, die Parteien haben dem ausdrücklich zugestimmt (zu den Einzelheiten vgl Henssler/Prütting/Henssler, BRAO 5. Aufl 19, § 3 MediationsG Rz 4 ff). Abs 2 enthält ein absolutes Tätigkeitsverbot, wenn der Mediator in derselben Sache für eine Partei bereits tätig gewesen ist. Er darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei tätig sein. Abs 3 erweitert dieses Tätigkeitsverbot, wenn eine mit dem Mediator verbundene Person in derselben Sache für eine Partei tätig war. Diese andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei tätig werden. Die Tätigkeitsverbote des Abs 3 sind gem Abs 4 dispositiv und führen daher zu einem beschränkten Tätigkeitsverbot. Schließlich enthält Abs 5 eine Informationspflicht zur Qualifikation (Rn 7).
C. Unabhängigkeit.
Rn 3
Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt ein persönliches Merkmal des Mediators. Es dürfen keine objektiven Umstände vorliegen, die aus der Sicht der Beteiligten eine Befürchtung von Voreingenommenheit entstehen lassen können. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann sich durch eine besondere Beziehung zu einer Partei ergeben. Darunter ist die persönliche Partnerschaft oder die Verwandtschaft zu einer der Parteien oder einer ihr nahestehenden Person zu verstehen. Ebenso problematisch ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, z.B. durch eine geschäftliche Partnerschaft oder eine arbeitsrechtliche Verbindung. Beeinträchtigt kann die Unabhängigkeit ferner dadurch sein, dass der Mediator an dem konkreten Streitobjekt in irgendeiner Weise selbst beteiligt oder interessiert ist. Er darf keinesfalls ein Eigeninteresse am Verfahrensausgang haben. Über die Person des Mediators hinaus kann sich eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit dadurch ergeben, dass der Ehegatte, ein naher Verwandter oder ein Sozius des Mediators zu einer Streitpartei oder zum Verhandlungsgegenstand eine enge Beziehung aufweist.
Rn 4
Erkennt der Mediator, dass ein Umstand vorliegen könnte, der seine Unabhängigkeit beeinflusst, so hat er gemäß Abs 1 den Parteien diesen Umstand zu offenbaren. Weitere Rechtsfolge des Vorliegens solcher Umstände ist das Tätigkeitsverbot des Abs 1 S 2, das nur bei ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien entfällt.
Als ein besonderes Tätigkeitsverbot, das die Unabhängigkeit des Mediators ausschließt, nennt das Gesetz in den Abs 2 und 3 den Fall, dass der Mediator vor der Mediation in derselben Sache für die Partei bereits tätig gewesen war oder dass diese Vorbefassung durch eine mit dem Mediator in einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene Person zu bejahen ist. In allen diesen Fällen ist es darüber hinaus verboten, dass der Mediator oder die mit ihm verbundene Person während des Laufs der Mediation oder nach Abschluss der Mediation tätig wird.
D. Neutralität.
Rn 5
Die Neutralität des Mediators ist eine absolut grundlegende Voraussetzung seines Tätigwerdens. Ohne strikte Neutralität des Mediators ist ein Tätigwerden nicht denkbar. Dabei bezieht sich das Verlangen nach Neutralität anders als die Unabhängigkeit nicht auf die persönlichen Merkmale des Mediators, sondern auf sein konk...