Gesetzestext
Das Bundesministerium der der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
1. |
nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung; |
2. |
nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung; |
3. |
Mindeststundenzahl für die Aus- und Fortbildung; |
4. |
zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat; |
5. |
Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte; |
6. |
Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat, |
7. |
Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; |
8. |
Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind. |
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm ermächtigt den Verordnungsgeber, also das BMJ, dazu, eine Verordnung über die Ausbildung und die Fortbildung von zertifizierten Mediatoren zu erlassen. Der Umfang und die Regelungsbereiche der Verordnung werden im Gesetz näher bestimmt. Darüber hinaus nimmt das Gesetz auf § 5 I und die dort genannten Ausbildungsgrundlagen Bezug. Zu den weiteren Planungen des BMJ und zur Überarbeitung der ZMediatAusbV vgl Kloweit ZKM 22, 19.
B. Die Verordnung.
Rn 2
Die von § 6 ermöglichte VO hat das BMJV am 21.8.16 erlassen (BGBl I 1994). Mit dieser VO werden sowohl die Ausbildung zum zertifizierten Mediator (§ 2) als auch die Einzelheiten der Fortbildung (§§ 3, 4) sowie die Anforderungen an die jeweiligen Einrichtungen (§ 5) und mögliche gleichwertige ausländische Qualifikationen (§ 6) näher geregelt. Die VO ist am 1.9.17 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war es generell nicht zulässig, sich als zertifizierter Mediator zu bezeichnen.
Rn 3
Im Einzelnen setzt die Ausbildung zum zertifizierten Mediator voraus, dass ein Lehrgang von mindestens 130 Präsenzzeitstunden durchlaufen ist. Die Inhalte eines solchen Lehrgangs sind in einer Anlage zur VO näher aufgeführt. Dabei ist auch eine jeweils für den Ausbildungsabschnitt zugrunde gelegte Stundenzahl zu beachten. Der von der VO vorgesehene Ausbildungslehrgang muss durch die spätestens ein Jahr nach erfolgreicher Beendigung des Lehrgangs durchlaufene Teilnahme an einer Mediation und eine Einzelsupervision ergänzt werden. Nach erfolgreichem Abschluss beider Ausbildungsteile wird von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung ausgestellt (§ 2 VI der VO). Zur Bewertung der VO vgl Eicher ZKM 16, 160; Plassmann AnwBl 17, 26; Röthemeyer ZKM 16, 195. Zu den ab 1.3.24 geltenden Änderungen vgl Risse ZKM 23, 176; Thole ZKM 23, 131; Kessen/Voskamp ZKM 23, 102.
C. Text der Verordnung.
Rn 4
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren- Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV)
vom 21.8.16 (BGBl I 1994), geändert durch Art 1 der VO v 30.7.20 (BGBl I 1869) und Art 1 der VO v 11.7.23 (BGBl I Nr 185)
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Art 135 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das BMJ:
Zitat
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. |
die Ausbildung zum zertifizierten Mediator, |
2. |
die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie |
3. |
Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2. |
Zitat
Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Aubildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) 1Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. 2Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.
(5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen...