Gesetzestext
(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Rn 1
Die Norm regelt nicht das Inkrafttreten des Gesetzes (beachte dazu Art 9 des Artikel-Gesetzes zur Förderung der Mediation sowie oben Vorbemerkung A). Sie ist trotz ihres scheinbar bloßen Übergangscharakters von grundlegender Bedeutung für das Verhältnis von Richter und Mediator. Basis der Problematik war ursprünglich die Tatsache, dass zwischen 2002 und 2012 an vielen staatlichen Gerichten Mediationsverfahren durch Richter in ihrer Eigenschaft als Rechtsprechungsorgane durchgeführt wurden, obgleich bereits rechtshängige Streitverfahren vorlagen. Die jeweiligen Verfahren wurden als Modellversuche bezeichnet. Obgleich diese Modellversuche durchaus erfolgreich waren, sprach vieles gegen eine Übernahme in das neue Gesetz. Zunächst fehlte diesen Verfahren in der Übergangszeit eine gesetzliche Grundlage. Vor allem aber die Vermischung von außergerichtlicher und gerichtsinterner Streitbeilegung, der Einsatz des mit hoher Autorität ausgestatteten Richters als Mediator, die richterliche Tätigkeit unter Hintanstellung von Gesetzesbindung, rechtlichem Gehör und gesetzlichem Richter, die Struktur von staatlicher Rechtsprechung als Bewährung und Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung sowie die Rechtsentwicklung und Rechtsfortbildung führten zu der Erkenntnis, dass sich staatliche Gerichtsverfahren und Mediation grundlegend unterscheiden (im Einzelnen dazu Prütting ZZP 124, 2011, 163; Assmann MDR 16, 1303). Der Gesetzgeber war daher gut beraten, die (außergerichtliche) Mediation von der (gerichtlichen) Streitbeilegung durch den Güterichter strikt zu trennen. Die Norm des § 9 ist wesentlicher Teil dieser strikten Trennung. Sie verbietet seit 1.8.2013 dem Richter, sich als gerichtlicher Mediator zu bezeichnen. Darin liegt weit mehr als eine rein äußerliche Frage der Etikettierung verborgen. Vielmehr kommt darin eine eindeutige Funktionstrennung und Funktionszuweisung zum Ausdruck. Dass der Güterichter (§§ 278 V ZPO, 54 VI ArbGG, 36 V FamFG) im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen Güteverhandlung (§§ 278 II ZPO, 54 I ArbGG) alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen darf, macht ihn also nicht zum Mediator. Der Güterichter bleibt Teil der staatlichen rechtsprechenden Gewalt, er unterliegt dem richterlichen Dienstrecht, er darf seine Autorität einsetzen, er darf Vergleichsvorschläge machen, er ist aber an Gesetz und Recht gebunden (Art 20 III GG). Für den Güterichter gilt das Mediationsgesetz nach einhelliger Auffassung nicht. Auch die Möglichkeit des staatlichen Richters, den Parteien gem § 278a eine (außergerichtliche) Mediation vorzuschlagen, zeigt die strikte Trennung von gerichtlicher Streitbeilegung und außergerichtlicher Mediation; vgl dazu Bushart § 278a ZPO als Schnittstelle zwischen Gerichtsverfahren und außergerichtlicher Mediation, 2019.