Rn 4

Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt dankenswerter Weise eine klare Trennung zwischen der außergerichtlichen Mediation (MediationsG, Art 1) und dem nicht zur Entscheidung berufenen Güterichter innerhalb der einzelnen Verfahrensgesetze (Art 2–8) vor. Damit ist klargestellt, dass der Güterichter kein Mediator ist, auch wenn er ›alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen‹ darf (so ausdrücklich §§ 278 V 2 ZPO, 36 V 2 FamFG, 54 VI 2 ArbGG). § 9 MediationsG bestätigt diese Entscheidung des Gesetzgebers noch einmal ausdrücklich. Dennoch ist diese Frage bis heute umstritten. Im Einzelnen enthält das Mediationsgesetz in § 1 eine Begriffsbestimmung, in § 2 einige Grundzüge des Verfahrens und anschließend zentrale Grundlagen der Berufsausübung wie die Neutralität und Unabhängigkeit (§ 3), die Verschwiegenheitspflicht (§ 4) sowie die Ausbildung und Fortbildung der Mediatoren (§ 5).

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