1. Unterlassung.
Rn 15
Der Verwender kann gem § 1 auf Unterlassung der Verwendung im soeben beschriebenen Sinne in Anspruch genommen werden, dh die betreffenden Bestimmungen dürfen weder für Neuverträge benutzt werden noch darf der Beklagte sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf sie berufen (BGHZ 127, 35, 37). Es gibt auch keine Aufbrauchfrist für Formulare mit rechtswidrigem Inhalt (BGH NJW 80, 2518, 2519).
2. Beseitigung.
Rn 16
Weil der Verwender sich nun nicht mehr auf die unwirksamen Klauseln berufen darf, hat er auch den Anschein ihrer Wirksamkeit zu beseitigen, dh er muss etwaige Vertragspartner – sofern diese mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden können – über die Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln unterrichten (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 12; MüKoZPO/Micklitz/Rott Rz 6). Ein solcher Folgenbeseitigungsanspruch wird vom BGH für § 1 UKlaG zwar abgelehnt, jedoch stattdessen auf §§ 8, 3a UWG gestützt (BGH JZ 18, 623 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15] m Anm Meller-Hannich). Sinnvoller wäre es, den Beseitigungsanspruch auch für § 1 UKlaG anzuerkennen. Dies ergibt sich schon aus der strukturellen Ähnlichkeit mit § 1004 BGB (Klocke VuR 13, 203, 206): Liegt eine rechtswidrige Beeinträchtigung geschützter Rechtspositionen vor, so ist diese nicht nur für die Zukunft abzuwehren, sondern es sind auch die eingetretenen Folgen des rechtswidrigen Handelns zu beseitigen (vgl nur Grüneberg/Sprau Rz 32 vor § 823; BGH NJW 58, 1043 [BGH 25.04.1958 - I ZR 97/57]). Wenn das Gesetz also von ›Unterlassung‹ spricht, umfasst dies auch die Beseitigung (vgl etwa zum Markenrecht BGH NJW-RR 01, 1047, 1049 [BGH 25.01.2001 - I ZR 120/98]). Auch das UWG enthielt zunächst nur den Begriff der ›Unterlassung‹, der aber nach einhelliger Meinung zugleich den Beseitigungsanspruch umfasste (Köhler/Bornkamm § 8 Rz 1.70), dh die spätere explizite Nennung der Beseitigung in § 8 UWG war nur die Bestätigung bereits bestehender Rechtsprechung durch den Gesetzgeber (BTDrs 15/1487, 22).
Rn 17
Der Inhalt des Beseitigungsanspruchs hängt von der eingetretenen Störung ab. Mindestens sind die betroffenen Kunden über die Unwirksamkeit der AGB zu unterrichten, um den falschen Anschein ihrer Gültigkeit zu beseitigen (BGH JZ 18, 623), wobei jedoch ein bestimmter Wortlaut des Schreibens nicht verlangt werden kann (Köln ZIP 22, 1778). Außerdem kann die Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems verlangt werden, ggf unter Einschaltung unabhängiger Dritter (Micklitz/Reich EuZW 13, 457, 460). Auch ein Anspruch auf Rückzahlung von ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen an die Kunden ist als Inhalt des Beseitigungsanspruchs möglich, wenn die Höhe der Beträge und die Identität der Betroffenen für die Bank ohne Weiteres ersichtlich ist (LG Leipzig VuR 16 m Anm Rott; Dresd VuR 18, 266 m Anm Hummel; zust Meller-Hannich JZ 18, 629, 632 [BGH 14.12.2017 - I ZR 184/15]; abl Gsell/Rübbeck ZfPW 18, 409)). Zugleich steht den klagebefugten Verbänden in Form der Abhilfeklage des VDuG heute ein spezifisches Instrument zur Durchsetzung von Ansprüchen einzelner Verbraucher zur Verfügung.