Rn 2

Als Grundlage für den Auskunftsanspruch kommen zB Unterlassungsansprüche gem §§ 823, 862 und 1004 BGB in Betracht, aber auch solche aus § 8 III Nr 1 UWG (Köhler/Bornkamm/Köhler Rz 2). Diese Ansprüche müssen sich aber auf die in der Vorschrift genannten Verhaltensweisen beziehen. Die Vorschrift des § 13a UKlaG kommt daher nicht zur Anwendung, wenn Auskunft über einen Anschlussinhaber zum Zwecke der Vaterschaftsfeststellung (LG Bonn 29.9.10 Az 1 O 207/10) oder über den Verfasser eines Blog-Kommentars im Internet (Dresd ZUM-RD 12, 536) begehrt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?