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Unter Arbeitsrecht versteht man das Sonderrecht der Arbeitnehmer, dh insb das Arbeitsvertragsrecht, das Arbeitsschutzrecht und das kollektive Arbeitsrecht (s Grüneberg/Weidenkaff Einf v § 611 BGB Rz 3). Somit bezieht sich die Ausnahme des § 15 auf alle Sachverhalte, die sich durch die Arbeitnehmereigenschaft (zur Abgrenzung s PWW/Lingemann § 611 BGB Rz 17 ff) des oder der Betroffenen auszeichnen und dadurch geprägt sind. Soweit aber Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber neben dem Arbeitsvertrag noch weitere Verträge schließen, handelt es sich nicht um einen arbeitsrechtlichen Sachverhalt (zB Kaufvertrag: BAG NJW 94, 213 [BAG 26.05.1993 - 5 AZR 219/92]).

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