Rn 14

Die Verbandsklage ist nur zulässig (aA Grüneberg/Grüneberg Rz 8: Frage der Begründetheit), wenn sie gem Abs 1 im Interesse des Verbraucherschutzes erhoben wird. Damit ist gemeint, dass wegen der Bedeutung oder der Häufigkeit der Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze eine generelle Klärung sinnvoll erscheint (BTDrs 14/2658, 53). Dies ist bei Verstößen durch unternehmerisches Handeln idR der Fall; nur versehentliche Verstöße im Einzelfall können eine Ausnahme bilden (Frankf OLGR 08, 640). Die Diskussion über das vom Wortlaut her gleiche Merkmal in Art 1 § 3 Nr 8 RBerG aF (vgl BGH NJW 07, 593 [BGH 14.11.2006 - XI ZR 294/05]) ist nicht übertragbar, weil es um unterschiedliche Dinge (dort: Gebündelte Durchsetzung von Individualansprüchen, hier: Objektiv-rechtliche Verhaltenskontrolle) geht. Gesundheitsrelevante Rechtsverstöße sind stets erheblich (vgl zu § 3 UWG BGH NJW 05, 2705, 2707 [BGH 23.06.2005 - I ZR 194/02]).

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