Rn 14

Die hM versucht, das durch die Vielzahl der Klagebefugten theoretisch und gelegentlich auch praktisch auftretende Problem konkurrierender Verbandsklagen materiell-rechtlich über den Begriff der Wiederholungsgefahr zu lösen (s § 1 Rn 21). Vorzugswürdig ist eine genauere Bestimmung des Streitgegenstands der Verbandsklage: Weil keine subjektive Rechtsposition des Klägers geltend gemacht wird, ist auch der Streitgegenstand subjektlos und bezieht sich ausschließlich auf das geltend gemachte Unterlassungsbegehren (ausf Halfmeier 303 ff). Dieser entindividualisierte Streitgegenstand der Verbandsklage führt dazu, dass Parallelklagen mehrerer Verbände schon wegen § 261 III Nr 1 ZPO unzulässig sind. Ein zweiter Verband kann aber als Nebenintervenient gem § 66 ZPO dem Verfahren beitreten. Das Gericht kann auch von sich aus geeignete Personen oder Verbände zur Nebenintervention auffordern (Staud/Schlosser Rz 3).

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