Rn 17

Die Rspr gewährt einem obsiegenden Verbraucherverband auch in komplexen Rechtsstreitigkeiten keine Kostenerstattung für die Reise des Prozessvertreters an den auswärtigen Prozessort, da die schriftliche Instruktion eines lokalen Rechtsanwalts zumutbar sei (BGH 12.12.12 – IV ZB/24/12).

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