Rn 13

Davon zu trennen ist aber die Frage, ob ein ggf davon abweichendes Vertragsstatut auch in einem Verbandsklageprozess relevant ist, wenn dieser sich auf einen Verstoß gegen (zwingendes) Vertragsrecht bezieht, wie etwa bei Klagen gem § 1 oder ggf §§ 2 und 4a UKlaG. Die deutsche Rechtsprechung nimmt hier eine gesonderte Beurteilung vor und hält daher die Verbandsklage für nicht begründet, wenn das inkriminierte Verhalten nach dem konkreten Vertragsstatut rechtmäßig ist (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]; zust Stadler VuR 10, 83; Köln VuR 16, 229 [OLG Köln 26.02.2016 - 6 U 90/15]; Frankf 13.12.18 – 16 U 15/18). Auch der EuGH trennt zwischen dem auf die Verbandsklagebefugnis als solche anwendbarem Recht, das nach der Rom II-VO zu ermitteln ist, und dem für die Rechtmäßigkeit einer AGB-Klausel anzuwendenden Recht, dh dem nach der Rom I-VO zu ermittelnden Vertragsstatut (EuGH EuZW 16, 754; dazu Rott EuZW 16, 733). Dem ist jedenfalls für die Fälle zuzustimmen, in denen das Vertragsstatut für typische Fälle mit ausreichender Sicherheit auch im Verbandsklageprozess ermittelt werden kann. Es gibt nämlich kein die Verbandsklage rechtfertigendes Schutzbedürfnis, wenn das inkriminierte Verhalten im typischen Fall rechtskonform ist.

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