Rn 7

Das UKlaG dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutze der Verbraucherinteressen (ABl 2009 L 110, 30; Vorläuferin war die Rl 98/27/EG, ABl 1998 L 166, 51). Eine Reihe von Einzelnormen des UKlaG dient außerdem der Umsetzung einer Vielzahl weiterer EU-Richtlinien; dies ist ggf bei der jeweiligen Vorschrift vermerkt. Auch die das Öffentliche Recht betreffende Verordnung (EG) Nr 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl 2004 L 364, 1) wurde vom deutschen Gesetzgeber durch die privatrechtliche Vorschrift des § 4a UKlaG ergänzt. Der Europäische Gerichtshof lässt eine Verbindung von Unterlassungsklagen, Gewinnabschöpfung und ggf auch vertragsrechtlichen Konsequenzen nicht nur zu (so zum slowakischen Recht EuGH 15.3.12 – Rs C-453/10; zum ungarischen Recht EuGH 26.4.12 – Rs C-472/10; dazu Micklitz/Reich EuZW 12, 126 und EWS 12, 257), sondern fordert sogar eine gewisse Breitenwirkung der durch Verbandsklage festgestellten Unwirksamkeit rechtswidriger AGB-Klauseln (EuGH 26.4.12 – Rs C-472/10 Rz 38).

 

Rn 8

Die Unterlassungsklagenrichtlinie wird ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher (ABl EU L 409/1 v. 4.12.20). Diese sieht neben Unterlassungsansprüchen auch den Anspruch auf Abhilfemaßnahmen vor. Diese wurde jedoch bei Drucklegung noch nicht in das deutsche Recht umgesetzt (zur Diskussion s vor § 606 ZPO Rn 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?