Rn 9

Gemäß Abs 2 übermittelt die Verbraucherschlichtungsstelle den Parteien den Schlichtungsvorschlag oder den sonstigen Inhalt einer möglichen Einigung über die Beilegung des Rechtsstreits. Der hierzu vorgesehene Zeitraum von 90 Tagen kann allerdings gemäß Abs 3 beim Vorliegen besonderer Schwierigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien verlängert werden. Besondere Schwierigkeiten stellt der Streitmittler nach seinem eigenen Ermessen fest. Das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten kann nicht überprüft werden. Wie der Gesetzestext zeigt, kann der Streitmittler auch ohne Zustimmung einer oder beider Parteien eine Verlängerung bestimmen.

 

Rn 10

Die jeweiligen Mitteilungen und Benachrichtigungen der Parteien sind formfrei möglich. Lediglich die Mitteilung des Schlichtungsvorschlags und die Übermittlung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens erfolgen in Textform (§§ 19 II, 21 I).

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