Rn 11

Soweit der Streitmittler die jeweiligen gesetzlich genannten Fristen und insbesondere die 90-Tages-Frist des § 20 II überschreitet, kann dieses Verhalten nicht sanktioniert werden. Auch die vom Streitmittler vorgenommene Verlängerung der Frist bei Annahme besonderer Schwierigkeiten (§ 20 III) unterliegt weder einer Überprüfung noch einer Sanktion. Hat der Streitmittler dabei zu Unrecht einen Fall besonderer Schwierigkeiten angenommen, so ist auch diese Annahme sanktionslos.

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