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Die Norm regelt den Abschluss des Verfahrens. Sie schließt unmittelbar an die Verfahrensabläufe der §§ 19, 20 an. Mit der vorgeschriebenen Ergebnisübermittlung ist ein nach außen erkennbarer Akt der Verfahrensbeendigung erreicht. Im Einzelnen sind dabei drei Endergebnisse möglich:

Erstens: Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt mit, dass beide Parteien den Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Sie erläutert, dass damit (im Regelfall) ein Vergleichsvertrag zustande gekommen ist, der die Parteien vertraglich bindet, aus dem aber nicht unmittelbar vollstreckt werden kann. Sie teilt mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist.

Zweitens: Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt mit, dass eine oder beide Parteien den Schlichtungsvorschlag (oder das sonstige Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens) abgelehnt haben. Sie erläutert, dass damit ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, dass aber diese Mitteilung eine Bescheinigung nach § 15a III 3 EGZPO darstellt. Sie teilt mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Sie stellt fest, dass damit für beide Parteien die Möglichkeit besteht, die ordentlichen Gerichte anzurufen.

Drittens: Der Streitmittler hat ein Verfahren durchgeführt, das nicht zu einem Schlichtungsvorschlag führte, zB eine Mediation (§ 18) oder ein sonstiges Konfliktlösungsverfahren. In diesem Fall teilt die Verbraucherschlichtungsstelle das erzielte Ergebnis mit, so im Falle der Mediation die Abschlussvereinbarung gemäß § 2 VI 3 MediationsG. Sie erläutert die Rechtswirkungen dieser Abschlussvereinbarung. Sie teilt mit, dass aus dieser Abschlussvereinbarung unmittelbar keine Zwangsvollstreckung möglich ist. Sie teilt ferner mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist.

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