Gesetzestext
(1) Die Verbraucherschlichtungsstelle übermittelt den Parteien das Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens in Textform mit den erforderlichen Erläuterungen. Mit dieser Mitteilung ist das Streitbeilegungsverfahren beendet.
(2) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 1 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310–2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm bezweckt eine gewisse Formalisierung des Verfahrensabschlusses. Die Übermittlung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens macht das Verfahrensende deutlich. Zugleich dient diese Ergebnismitteilung der Transparenz und der Rechtsklarheit. Den Parteien wird vor Augen geführt, wie der Stand der rechtlichen Auseinandersetzung ist. Damit wird zugleich verdeutlicht, welche rechtlichen Schritte nunmehr für die Parteien möglich sind.
B. Verfahren.
Rn 2
Die Norm regelt den Abschluss des Verfahrens. Sie schließt unmittelbar an die Verfahrensabläufe der §§ 19, 20 an. Mit der vorgeschriebenen Ergebnisübermittlung ist ein nach außen erkennbarer Akt der Verfahrensbeendigung erreicht. Im Einzelnen sind dabei drei Endergebnisse möglich:
Erstens: Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt mit, dass beide Parteien den Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Sie erläutert, dass damit (im Regelfall) ein Vergleichsvertrag zustande gekommen ist, der die Parteien vertraglich bindet, aus dem aber nicht unmittelbar vollstreckt werden kann. Sie teilt mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist.
Zweitens: Die Verbraucherschlichtungsstelle teilt mit, dass eine oder beide Parteien den Schlichtungsvorschlag (oder das sonstige Ergebnis des Streitbeilegungsverfahrens) abgelehnt haben. Sie erläutert, dass damit ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, dass aber diese Mitteilung eine Bescheinigung nach § 15a III 3 EGZPO darstellt. Sie teilt mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Sie stellt fest, dass damit für beide Parteien die Möglichkeit besteht, die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Drittens: Der Streitmittler hat ein Verfahren durchgeführt, das nicht zu einem Schlichtungsvorschlag führte, zB eine Mediation (§ 18) oder ein sonstiges Konfliktlösungsverfahren. In diesem Fall teilt die Verbraucherschlichtungsstelle das erzielte Ergebnis mit, so im Falle der Mediation die Abschlussvereinbarung gemäß § 2 VI 3 MediationsG. Sie erläutert die Rechtswirkungen dieser Abschlussvereinbarung. Sie teilt mit, dass aus dieser Abschlussvereinbarung unmittelbar keine Zwangsvollstreckung möglich ist. Sie teilt ferner mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist.
C. Form.
Rn 3
Die jeweiligen Mitteilungen gemäß § 21 I zum Verfahrensabschluss erfolgen in Textform gemäß § 126b BGB. Die Mitteilungen müssen also in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen (Papier oder Datenträger mit elektronischer Speicherung).
D. Verfahrensabschluss und Verjährung.
Rn 4
Mit dem Eingang des Antrags bei einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle wird gemäß § 204 I Nr 4 BGB nF die Verjährung gehemmt. Dies bedeutet gemäß § 209 BGB, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Zeitraum der Hemmung der Verjährung dauert somit vom Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle bis zur Mitteilung des Ergebnisses des Verfahrens an die Parteien gemäß § 21. Für den genauen Zeitpunkt des Laufs der Hemmung ist dabei zusätzlich § 204 II 1 BGB zu beachten. Danach endet die Hemmung sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Diese sechs Monate sind also zusätzlich zu dem Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses gemäß § 21 I hinzuzurechnen.
Rn 5
Höchstrichterlich geklärt hat der BGH die Frage, wie der Beginn der Nachlauffrist des § 204 II BGB im Falle einer Verjährungshemmung gemäß § 204 I Nr 4 BGB zu berechnen ist (BGH NJW 16, 236 [BGH 28.10.2015 - IV ZR 405/14]). Nicht entscheidend für die Fristberechnung soll danach eine Mitteilung des Schuldners sein, dass er am Verfahren nicht teilnehmen wolle. Entscheidend soll dagegen die Bekanntgabe dieser Mitteilung durch die Gütestelle (heute: Streitbeilegungsstelle) an den Anspruchsteller sein. Damit wird vom BGH eine aktenmäßig nachprüfbare Veranlassung der Bekanntgabe einer Verfahrensbeendigung mit Bescheinigung der Erfolglosigkeit als entscheidender Ausgangspunkt gewählt. Dies dient der Rechtssicherheit.
E. Scheitern der Einigung.
Rn 6
Das Scheitern der Einigung vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle wird vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Scheitern des Güteversuchs vor einer Gütestelle iSv § 15a EGZPO gleichgestellt (§ 21 II). In formaler Hinsicht muss deshalb die Mitteilung des Scheiterns durch die Verbraucherstreitbeilegungsstelle der jeweiligen Mitteilung nach § 15a III 2 EGZPO entsprechen. Außerdem ist die Mitteilung ausdrü...