Gesetzestext

 

Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

 

Rn 1

Die Regelung entspricht im wesentlichen § 4 MediationsG, so dass für die Auslegung der Norm das MediationsG herangezogen werden kann (so auch Lohr, in: Althammer/Meller-Hannich, VSBG 2. Aufl 2021, § 22 Rz 3).

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