Gesetzestext
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
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in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und |
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auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. |
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
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auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, |
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zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. |
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Rn 1
Die Norm enthält einen genauen Katalog der zu beachtenden allgemeinen Informationspflichten. Voraussetzung ist auf der Seite des Unternehmers die Existenz einer Webseite oder die Nutzung von AGB. Besonders bedeutsam ist die Formulierung in Abs 1 Nr 1, darüber zu informieren, inwieweit ein Unternehmer bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Dies bedeutet, dass der Unternehmer im Falle einer Weigerung seine fehlende Bereitschaft offenbaren muss. Die allgemeinen Informationspflichten des § 36 sind von den speziellen Regelungen im Falle einer bereits entstandenen Streitigkeit abzugrenzen. Für den letzteren Fall gilt § 37. Zum Reformbedarf bei den Informationspflichten der §§ 36, 37 vgl Braun/Greger ZKM 22, 66, 69.
Rn 2
Im Einzelnen differenziert das Gesetz zwischen den drei Möglichkeiten einer Teilnahmeverpflichtung, einer Teilnahmeablehnung und einer Teilnahmebereitschaft (vgl Nordholtz/Weber NJW 18, 3057). Eine Teilnahmeverpflichtung ergibt sich manchmal aus dem Gesetz (Energieversorgung, Luftverkehr) und ansonsten aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung des Unternehmens. Erklärt das Unternehmen seine ›grundsätzliche Bereitschaft‹ zur Teilnahme, so ist darin noch keine Bindung an eine Teilnahme im Einzelfall zu sehen (Celle ZKM 18, 189; Nordholtz/Weber NJW 18, 3058). Eine Hinweispflicht iSd § 36 I Nr 2 ist damit nicht verbunden (Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung; § 36 VSBG Rn 8; Borowski/Röthemeyer/Steike, § 36 VSBG 2. Aufl 2021 Rz 12).
Rn 3
In mehreren Entscheidungen hat der BGH im Jahre 2019 deutlich gemacht, wie die Bereitschaft zur Teilnahme an einer Streitbeilegung vor der Verbraucherschlichtungsstelle für Unternehmer auszugestalten ist (BGH v 12.3.19, MDR 19, 802; BGH v 21.8.19, MDR 19, 1241 = NJW 19, 3588; BGH v 21.8.19, MDR 19, 1370 = ZIP 19, 2265). Eine Klausel: ›Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden‹ hat der BGH zu Recht ausdrücklich als zu unklar beanstandet (BGH NJW 19, 3588). In einer Entscheidung vom gleichen Tag hat der BGH eine AGB-Klausel geprüft und nicht beanstandet, in der sich das Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ›bereiterklärt‹ hat. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Abs 1 Nr 2 musste das Unternehmen deshalb auf keine konkrete Schlichtungsstelle hinweisen (BGH MDR 19, 1370). In einer Entscheidung vom 22.9.20 hat der BGH Unternehmer verpflichtet, die sowohl eine Webseite unterhalten als auch AGB verwenden, ihre erforderlichen Informationen sowohl auf der Webseite als auch in den AGB aufzunehmen (BGH ZIP 20, 2289 = EWiR 21, 141 m Anm Ring).