Rn 1

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers ist die grundlegende und absolut zwingende Voraussetzung, um ein von allen Beteiligten ernst zu nehmendes Streitbeilegungsverfahren einzurichten. Insofern regelt die Norm in Übereinstimmung mit § 3 MediationsG eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Die in Abs 1 geforderte Weisungsunabhängigkeit muss gegenüber jedermann bestehen, also gegenüber den Parteien, gegenüber Dritten und ebenso gegenüber dem Träger der Verbraucherschlichtungsstelle. Abs 2 sichert die finanzielle Unabhängigkeit des Streitmittlers. Im Einzelnen Althammer, in: Althammer/Meller-Hannich, VSBG 2017, § 7 Rz 5 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?