Rn 5

Nach Abs 3 kann das Gericht die Kosten besonderer Angriffs- oder Verteidigungsmittel austrennen, wenn diese von einem oder mehreren – aber nicht allen Streitgenossen – geltend gemacht worden sind.

 

Beispiel:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen X, die der Beklagte zu 1) alleine trägt.

Die Vorschrift des Abs 3 ähnelt der des § 96. Zu beachten ist allerdings, dass es sich im Fall des § 96 um ein erfolgloses Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln muss, während nach Abs 3 auch die Kosten erfolgreicher Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgetrennt werden können.

Auch wenn der Wortlaut insoweit missverständlich ist, ist diese Kostentrennung vom Gericht aussprechen, also ausdrücklich anzuordnen. Es ist nicht Sache der Kostenfestsetzungsbeamten, die Kosten solcher besonderen Angriffs- und Verteidigungsmittel auszutrennen. Es muss sich also aus dem Kostentenor ergeben, dass ein oder mehrere Streitgenossen bestimmte Kosten vorab zu tragen haben. Fehlt eine solche Entscheidung, kann dieses Versäumnis im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geheilt werden.

Möglich ist es auch, mehreren Beteiligten die Kosten eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels aufzuerlegen, die nur diese Beteiligten vorgebracht haben. Soweit die Voraussetzungen des Abs 4 vorliegen, haften die Beteiligten dann als Gesamtschuldner; anderenfalls haften sie für die Kosten des Angriffs- oder Verteidigungsmittels kopftanteilig (Abs 1).

 

Beispiel:

Der Kostentenor lautet: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten; die Kosten der Beweisaufnahme vom … tragen die Beklagten zu 1) und 2).

Sind die Beklagten zu 1) und 2) in der Hauptsache gesamtschuldnerisch verurteilt worden, haften sie auch für die ausgetrennten Kosten der Beweisaufnahme als Gesamtschuldner. Sind sie nicht als Gesamtschuldner verurteilt, dann haften sie nach Abs 1 für die ausgetrennten Kosten der Beweisaufnahme kopfanteilig.

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