a) Überblick.
Rn 6
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei insoweit aufzuerlegen als er nach den Vorschriften der §§ 91–98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Obwohl nicht erwähnt, gilt dies auch dann, soweit die Gegenpartei nach §§ 269, 281, 344 oder 516 III, 565 die Kosten zu tragen hat.
b) Volles Obsiegen oder Unterliegen (§ 91 I).
Rn 7
Soweit die Hauptpartei in voller Höhe obsiegt und der Gegenpartei nach § 91 I die Kosten auferlegt werden, sind auch die Kosten des Nebenintervenienten der Gegenpartei aufzuerlegen. Soweit die unterstützte Hauptpartei in voller Höhe unterlegen ist und nach § 91 I die Kosten zu tragen hat, kommt ein Erstattungsanspruch des Nebenintervernieten gegen den Gegner nicht in Betracht. Der Nebenintervenient trägt dann seine eigenen Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).
c) Erledigung der Hauptsache (§ 91a).
Rn 8
Wird von den Hauptparteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, hat eine Kostenentscheidung nach § 91a zu ergehen. Diese Kostenentscheidung ist dann auch maßgebend für die Entscheidung über die Kosten der der Nebenintervention. Hebt das Gericht die Kosten der Hauptparteien gegeneinander auf, ist entsprechend gegen den Nebenintervenienten zu entscheiden. Dieser hat also dann seine Kosten nach Abs 1 Hs 2 selbst zu tragen. Er kann lediglich vorgelegte Gerichtskosten erstattet verlangen, sollte er ausnahmsweise solche vorausgezahlt haben. Das Gericht muss hier also überlegen, ob es bei annähernd gleichem Obsiegen oder Unterliegen der Hauptparteien die Kosten gegeneinander aufhebt und damit den an sich gegebenen hälftigen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ausschließt. In der Regel dürfte es angemessen sein, hier die Kosten hälftig zu teilen, damit der Nebenintervenient einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch erhält. Unzutreffend ist es jedenfalls, die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufzuheben und dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch iHv 50 % zuzusprechen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Kostenparallelität.
d) Teilweises Obsiegen und Unterliegen (§ 92).
Rn 9
War der Gegner der unterstützten Hauptpartei nur tw unterlegen, so dass eine Kostenquotierung nach § 92 I ergeht, dann sind die Kosten des Nebenintervenienten in Höhe der Erstattungsquote der Hauptpartei dem Gegner aufzuerlegen (Abs 1 Hs 1). Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2). Er ist in Höhe des Unterliegens der Hauptpartei nicht dem Gegner erstattungspflichtig.
Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, scheidet eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Nebenintervenienten aus, weil kein Erstattungsanspruch der Hauptpartei besteht, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach Abs 1 Hs 1 ist (s Rn 5). Soweit die Parteien in etwa gleich erfolgreich und unterlegen waren, muss das Gericht also die Kosten hälftig teilen, wenn es dem Nebenintervenienten einen hälftigen Kostenerstattungsanspruch zukommen lassen will.
Soweit bei teilweisem Unterliegen die Kosten nach § 92 II in voller Höhe der unterstützten Hauptpartei oder in voller Höhe der Gegenpartei auferlegt werden, gilt das auch für die Entscheidung für den Nebenintervenienten.
e) Anerkenntnis (§ 93).
Rn 10
Werden nach einem Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens gem § 93 dem vom Nebenintervenienten unterstütztem Kl auferlegt, dann gilt diese Kostenfolge auch für den Nebenintervenienten. Dies folgt aus der Kostenparallelität sowie daraus, dass Abs 1 ausdrücklich auch auf § 93 verweist. Der Nebenintervenient trägt dann seine Kosten selbst (Abs 1 Hs 2). Dagegen muss der Gegner der Hauptpartei auch die Kosten des Nebenintervenienten nach Abs 1 Hs 1 tragen, wenn ihm die Kosten nach § 93 auferlegt werden.
f) Fälle der Kostentrennung nach den §§ 94, 95, 96.
Rn 11
Soweit eine Kostentrennung nach den §§ 94–96 ergeht und der Gegner der unterstützen Hauptpartei danach bestimmte Kosten zu tragen hat, gilt diese Kostenentscheidung auch zugunsten des Nebenintervenienten (Abs 1 Hs 1). Auch dies folgt aus der Kostenparallelität, zumal die §§ 94–96 in der Verweisung des Abs 2 nicht ausgenommen sind. Soweit die unterstützte Hauptpartei bestimmte Kosten nach den §§ 94–96 zu tragen hat, trägt der Nebenintervenient die entsprechenden Kosten selbst (Abs 1 Hs 2).
Die gesonderte Auferlegung von ausgetrennten Kosten nach den §§ 94–96 auf den Nebenintervenienten ist dagegen grds nicht möglich, da er nicht Partei ist und die §§ 94, 95 und 96 nur für die Parteien gelten. Soweit der Nebenintervenient Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringt, denen die Hauptpartei nicht widerspricht, werden die dadurch ausgelösten Kosten zu den des Rechtsstreits und sind damit der Hauptpartei aufzuerlegen. Soweit die Hauptpartei den Angriffs- und Verteidigungsmitteln nach § 67 widerspricht, sind solche Handlungen unzulässig und können folglich auch grds keine Kosten auslösen. Soweit ausnahmsweise durch solche unzulässigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Kosten ausgelöst werden, etwa bei der vorbereitenden Ladung eines Zeugen, den der Nebenintervenient benannt hat und dessen Vernehmung die Hauptpartei widerspricht, können in analoger Anwendung des § 96 die Kosten dem Nebenintervenient...