Rn 19

Erstreckte sich die Nebenintervention nur auf einen Teil des Streitgegenstands oder einen Teil der Streitgegenstände, dann ergibt sich für die Kosten der Nebenintervention eine abweichende Quote. Zu ermitteln ist ggü dem Nebenintervenienten dann, welche Kostenquote zu Lasten der Hauptpartei sich ergeben hätte, wenn der Rechtsstreit nur über die Streitgegenstände geführt worden wäre, auf die sich die Nebenintervention erstreckt.

 

Beispiel:

Gegen den Beklagten werden Schadensersatzansprüche iHv insgesamt 20.000 EUR geltend gemacht. Wegen eines Teils dieser Ansprüche iHv 15.000 EUR verkündet der Beklagte dem Nebenintervenienten den Streit, der daraufhin beitritt. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 15.000 EUR wird die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren 5.000 EUR wird der Beklagte verurteilt. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl 75 % und der Beklagte 25 %.

Da die Klage hinsichtlich derjenigen Streitgegenstände, auf die sich die Nebenintervention erstreckt, in voller Höhe abgewiesen worden ist, hat der Kl in diesem Falle die Kosten des Nebenintervenienten in voller Höhe zu tragen.

Abwandlung: In Höhe von 15.000 EUR wird der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren 5.000 EUR wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl 25 % und der Beklagte 75 %.

Ungeachtet der Kostenquote in der Hauptsache würden die Kosten des Nebenintervenienten diesem in voller Höhe zur Last fallen. Ein Erstattungsanspruch gegen den Kl käme nicht in Betracht

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