I. Überblick.
Rn 2
Kosten der Nebenintervention sind nicht Kosten des Rechtsstreits, da der Nebenintervenient – selbst im Falle seines Beitritts – nicht Partei wird, so dass gesondert über seine Kosten entschieden werden muss.
Erforderlich ist ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten. Dazu gehört nicht nur, dass der Beitritt erklärt wird; der Beitretende muss auch erklären, auf wessen Seite er beitritt. Ohne wirksamen Beitritt darf keine Kostenentscheidung ergehen (Karlsr OLGR 07, 1000).
Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbstständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat. Eine Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten ist im Beweisverfahren dann unzulässig. Dazu reicht es bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner aus, dass Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 I zu entscheiden (BGH NJW 09, 3240 = JurBüro 10, 45).
Ist der Nebenintervenient nur im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren beigetreten, ohne dass im Hauptsacheverfahren eine erneute Streitverkündung erfolgt ist, und ist der Streithelfer des selbstständigen Beweisverfahrens dem Hauptsacheverfahren auch nicht gem § 66 beigetreten, muss in der das Hauptsacheverfahren abschließenden Entscheidung über die dem Nebenintervenienten entstandenen Kosten des Beweisverfahrens entschieden werden. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus (BGH Beschl v. 5.12.13 – VII ZB 15/12; Hamm NJW 13, 2130 = NZBau 13, 510 = IBR 13, 324 [OLG Hamm 21.02.2013 - 17 W 3/13]). Über die Kosten des Nebenintervenienten im Hauptsacheverfahren darf dagegen nicht entschieden werden (Celle OLGR 03, 354 = NJW-RR 03, 1509).
Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde (BGH NJW 13, 3452 = ZfSch 13, 648 = MDR 13, 1433 = BauR 13, 2053 = AGS 13, 533 = Rpfleger 14, 48 = RVGreport 13, 478).
II. Pflicht zur Entscheidung.
Rn 3
Über die Kosten der Nebenintervention muss entschieden werden. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ergeht von Amts wegen (§ 308 II). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gleichwohl schadet es nicht, das Gericht an seine Pflicht zur Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu erinnern, da in der Praxis diese Entscheidung häufig übersehen wird.
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Abs 1 ist nicht zu prüfen, ob der Beitritt des Nebenintervenienten prozessual zulässig war. Über die Frage der Zulässigkeit ist iRe Zwischenstreits gem § 71 zu befinden, nicht aber iRd Kostenentscheidung.
Erklärt der Nebenintervenient seinen Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor dem Verkündungstermin, so soll es nicht möglich sein, die Kosten des Nebenintervenienten dem Gegner aufzuerlegen, jedenfalls nicht, wenn sich der Beitritt als rechtmissbräuchlich darstellt (Ddorf KostRsp ZPO § 101 Nr 28). Das ist unzutreffend. Da ein Beitritt auch noch nach mündlicher Verhandlung möglich ist (§ 66 II), muss folglich auch eine entsprechende Kostenentscheidung getroffen werden. Es bleibt dann vielmehr dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen, festzustellen, welche Kosten nach Beitritt überhaupt noch entstanden sind und inwieweit sie notwendig (§ 91 I) oder mutwillig und schikanös waren.
Nach OLG Zweibrücken (Beschl v. 7.8.06 – 4 U 63/05) soll eine Kostenentscheidung auch dann nicht in Betracht kommen, wenn ein erstinstanzlich beigetretener Nebenintervenient sich am Berufungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, in dem der Kl seine Berufung bereits zurückgenommen hat. Auch das ist unzutreffend. Der wirksam erklärte Beitritt in 1. Instanz, wirkt in der Rechtsmittelinstanz fort, so dass eine Kostenentscheidung zu erlassen ist. Ob sich dann Kosten ergeben, oder ob gar keine Kosten angefallen sind, weil der Nebenintervenient sich erst später zur Akte meldet, ist eine Frage der Kostenerstattung. Dabei sei darauf hingewiesen, dass das ›Melden zur Akte‹ unerheblich ist. Kosten können für ihn auch dann entstehen, wenn sein Anwalt den Prozess nur beobachtet und keine Veranlassung sieht, einzuschreiten.
Zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bei fehlender Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenienten s.u. Rn 24 ff.
III. Form der Entscheidung.
Rn 4
Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention hat im Urteil zu ergehen oder, wenn über die Kosten gesondert durch Beschl ...