I. Berichtigung.

 

Rn 24

Sofern die fehlende Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention auf einem Schreibfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, kann das Gericht diese jederzeit auch vAw berichtigen. Das kann der Fall sein, wenn sich entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen finden (Kobl BauR 08, 1194), insb, wenn in den Urteilsgründen zur Kostenentscheidung die Vorschrift des Abs 1 zitiert wird (Jena OLGR 09, 504). Auch Rechenfehler sind jederzeit von dem Gericht berichtigen. Da kann der Fall sein, wenn nur ein Teilbeitritt vorliegt und das Gericht sich beim Anteil des Nebenintervenienten offensichtlich verrechnet hat. Hat das Gericht die Kostenentscheidung betreffend die Nebenintervention dagegen übersehen, ist eine Berichtigung des Beschlusses nach § 319 nicht möglich, da eine Berichtigung voraussetzt, dass etwas vom Gericht Gewolltes unvollständig oder falsch erklärt wurde (BGH MDR 13, 807 = AGS 13, 356 = NJW-Spezial 13, 477 [BGH 16.04.2013 - II ZR 297/11]; Kobl Beschl v 28.5.13 – 5 U 983/12). Wird die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention dagegen schlicht vergessen, wollte das Gericht – wenn auch irrtümlich – darüber nicht entscheiden, so dass nur die befristete Ergänzung nach § 321 in Betracht kommt.

II. Ergänzung.

 

Rn 25

Hat das Gericht die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention übergangen, so kann nach § 321 Ergänzung beantragt werden (Koblenz, Beschl v 28.5.13 – 5 U 983/12). Die Zwei-Wochen-Frist für den Ergänzungsantrag beginnt mit Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten (BGH NJW 75, 218). Wird die Frist versäumt, ist eine Nachholung nicht möglich. Der Nebenintervenient kann diese Kosten auch nicht in einem gesonderten Prozess einklagen.

III. Gehörsrüge.

 

Rn 26

Möglich ist uU auch die Nachholung der Kostenentscheidung im Wege der Gehörsrüge nach § 321a. Diese dürfte idR allerdings ausscheiden, da zumindest die Möglichkeit des § 321 besteht.

IV. Beschwerde.

 

Rn 27

In analoger Anwendung des § 99 I muss man eine Anfechtung der Kostenentscheidung durch den Nebenintervenienten allerdings dann zulassen, wenn das Gericht sich weigert, eine Kostenentscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu treffen, weil es der Auffassung ist, die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung seien nicht gegeben (Celle NJW-RR 03, 1509 = NZBau 03, 618 [OLG Celle 20.06.2003 - 6 W 49/03]).

V. Abänderung von Amts wegen im Rechtmittelverfahren.

 

Rn 28

Unabhängig von den vorstehenden Möglichkeiten kann ein Rechtsmittelgericht, wenn es zulässigerweise mit der Hauptsache befasst wird, die unterbliebene Kostenentscheidung zugunsten des Streithelfers nachholen (Kobl FamRZ 10, 1364).

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