Rn 3

Über die Kosten der Nebenintervention muss entschieden werden. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ergeht von Amts wegen (§ 308 II). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gleichwohl schadet es nicht, das Gericht an seine Pflicht zur Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu erinnern, da in der Praxis diese Entscheidung häufig übersehen wird.

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Abs 1 ist nicht zu prüfen, ob der Beitritt des Nebenintervenienten prozessual zulässig war. Über die Frage der Zulässigkeit ist iRe Zwischenstreits gem § 71 zu befinden, nicht aber iRd Kostenentscheidung.

Erklärt der Nebenintervenient seinen Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor dem Verkündungstermin, so soll es nicht möglich sein, die Kosten des Nebenintervenienten dem Gegner aufzuerlegen, jedenfalls nicht, wenn sich der Beitritt als rechtmissbräuchlich darstellt (Ddorf KostRsp ZPO § 101 Nr 28). Das ist unzutreffend. Da ein Beitritt auch noch nach mündlicher Verhandlung möglich ist (§ 66 II), muss folglich auch eine entsprechende Kostenentscheidung getroffen werden. Es bleibt dann vielmehr dem Kostenfestsetzungsverfahren überlassen, festzustellen, welche Kosten nach Beitritt überhaupt noch entstanden sind und inwieweit sie notwendig (§ 91 I) oder mutwillig und schikanös waren.

Nach OLG Zweibrücken (Beschl v. 7.8.06 – 4 U 63/05) soll eine Kostenentscheidung auch dann nicht in Betracht kommen, wenn ein erstinstanzlich beigetretener Nebenintervenient sich am Berufungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt beteiligt, in dem der Kl seine Berufung bereits zurückgenommen hat. Auch das ist unzutreffend. Der wirksam erklärte Beitritt in 1. Instanz, wirkt in der Rechtsmittelinstanz fort, so dass eine Kostenentscheidung zu erlassen ist. Ob sich dann Kosten ergeben, oder ob gar keine Kosten angefallen sind, weil der Nebenintervenient sich erst später zur Akte meldet, ist eine Frage der Kostenerstattung. Dabei sei darauf hingewiesen, dass das ›Melden zur Akte‹ unerheblich ist. Kosten können für ihn auch dann entstehen, wenn sein Anwalt den Prozess nur beobachtet und keine Veranlassung sieht, einzuschreiten.

Zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bei fehlender Entscheidung über die Kosten der Nebenintervenienten s.u. Rn 24 ff.

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