Rn 27

In analoger Anwendung des § 99 I muss man eine Anfechtung der Kostenentscheidung durch den Nebenintervenienten allerdings dann zulassen, wenn das Gericht sich weigert, eine Kostenentscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu treffen, weil es der Auffassung ist, die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung seien nicht gegeben (Celle NJW-RR 03, 1509 = NZBau 03, 618 [OLG Celle 20.06.2003 - 6 W 49/03]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?