I. Anwendbarkeit bei inländischem Schiedsort (Abs 1).
Rn 26
§ 1043 stellt es den Parteien eines schiedsgerichtlichen Verfahrens frei, den Ort dieses Verfahrens zu wählen. Daran knüpft Abs 1 das Territorialitätsprinzip an. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht gilt, soweit der Schiedsort in Deutschland gelegen ist. Tatbestandsvoraussetzung ist insoweit lediglich das Bestehen eines echten schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie die Lage des Schiedsorts in Deutschland. Rechtsfolge ist zunächst die Anwendung des 10. Buchs der ZPO. Dies schließt zwar eine Vereinbarung ausländischer Normen als Ganzes aus, lässt aber dennoch die Möglichkeit offen, im Einzelnen sowohl für das Verfahren wie in der Sache eine privatautonome Rechtswahl zu treffen. Das Schiedsgericht wird diese Rechtswahl iRv § 1042 III, IV beachten. Der staatliche Richter wird freilich iRe Aufhebungsverfahrens oder einer Vollstreckbarerklärung (§§ 1059 ff) deutsches Recht zu Grunde legen.
II. Ausländischer oder noch nicht bestimmter Schiedsort (Abs 2 und 3).
Rn 27
Während Abs 1 nach der rein örtlichen Abgrenzung darauf abstellt, dass Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ein Ort im Geltungsbereich der ZPO ist, gehen die Abs 2 und 3 davon aus, dass der Ort des Schiedsgerichts im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. In beiden Fällen ermöglicht Abs 2 die Anwendung einzelner Normen, die eine Schnittstelle zum staatlichen Verfahren darstellen. So gibt § 1032 dem Beklagten generell die Möglichkeit, vor einem staatlichen Gericht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit zu erheben und Abs 2 erweitert dies auf den Fall, dass das schiedsgerichtliche Verfahren im Ausland stattfindet. § 1033 ermöglicht dem staatlichen Gericht einstweilige Maßnahmen selbst dann, wenn bzgl des Streitgegenstandes eine Schiedsvereinbarung vorliegt und das schiedsgerichtliche Verfahren sogar bereits in Gang gesetzt ist. Auch hier kann also ein deutsches staatliches Gericht einstweilige gerichtliche Maßnahmen erlassen, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren im Ausland begonnen hat. Schließlich ermöglicht die Anwendung von § 1050, dass unabhängig vom Schiedsort das staatliche Gericht die dort zulässigen unterstützenden Maßnahmen, insb eine Beweisaufnahme durchzuführen.
Die Regelung des Abs 3 setzt zwingend voraus, dass der Ort für ein schiedsgerichtliches Verfahren noch nicht bestimmt ist und damit auch das schiedsgerichtliche Verfahren selbst noch nicht in Gang gebracht worden ist. Durch die Möglichkeit, im Rahmen der Anwendung der §§ 1034–1038 (ohne § 1036) Maßnahmen des staatlichen Gerichts in Gang zu bringen, ohne dass der Schiedsort und die Konstituierung des Schiedsverfahrens geklärt sind, verhindert die Norm eine Rechtsschutzlücke. Das deutsche staatliche Gericht kann die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Bestellung der Schiedsrichter und mögliche Fragen einer Ablehnung bzw einer Untätigkeit nach den deutschen Normen selbst dann ergreifen, wenn künftig ein ausländischer Schiedsort in Betracht kommen wird. In allen Fällen muss freilich eine Partei des Schiedsverfahrens ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
III. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
Rn 28
Entsprechend den Regelungen des § 1025 werden Schiedsverfahren und ebenso Schiedssprüche danach eingeteilt, ob es sich um inländische oder ausländische Schiedsverfahren und Schiedssprüche handelt. Dabei zeigt die Norm, dass rein örtlich nach dem jeweiligen Ort des Schiedsverfahrens abzugrenzen ist. Jeder Schiedsspruch, der an einem Ort außerhalb Deutschlands ergeht (selbst wenn deutsches Verfahrensrecht angewendet worden wäre), ist ein ausländischer Schiedsspruch. Dessen Anerkennung und Vollstreckung bemisst sich zwingend nach den §§ 1061 ff (zu den Einzelheiten s. dort).