I. Gericht.
Rn 30
Die Gerichtsgebühren richten sich nach den Nr 1600–1629 KV.
II. Anwalt.
1. Überblick.
Rn 31
Schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO sind außergerichtliche Tätigkeiten, da es sich bei den Schiedsgerichten nicht um staatliche Gerichte handelt. Einschlägig wären daher an sich die Gebühren nach Teil 2 VV RVG. Das Gesetz enthält jedoch in § 36 I Nr 1 RVG eine gesonderte Regelung, die die Gebühren nach Teil 2 VV RVG ausschließt (Vorbem 2 I VV RVG) und auf die Vorschriften nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG verweist.
2. Erstinstanzliche Verfahren.
Rn 32
Erstinstanzlich erhalten die beteiligten Anwälte zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3100 VV RVG, die sich im Falle der vorzeitigen Erledigung (Nr 3101 Nr 1 VV RVG) oder in den Fällen der Nr 3101 Nr 2 VV RVG auf 0,8 ermäßigt. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG).
Daneben entsteht die 1,2-Terminsgebühr nach Nr 3104 VV RVG in den Fällen der Vorbem 3 III VV RVG auch dann, wenn im Einverständnis der Parteien schriftlich entschieden wird (Anm I zu Nr 3104 VV RVG), bzw wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird (§ 36 II RVG).
Kommt es zu einer Einigung der Parteien, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG, deren Höhe sich auf 1,5 beläuft. Das schiedsrichterliche Verfahren und das Verfahren vor den Schiedsgerichten ist kein gerichtliches Verfahren iSd Nr 1003, 1004 VV RVG, so dass es stets bei dem Gebührensatz von 1,5 verbleibt.
3. Zweiter Rechtszug.
Rn 33
Im zweiten Rechtszug erhält der Anwalt die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG. Er erhält also zunächst eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr 3200 VV RVG, die sich im Falle der vorzeitigen Beendigung (Nr 3201 Nr 1 VV RVG) oder unter der Voraussetzung der Nr 3201 Nr 2 VV RVG auf 1,1 reduziert. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiterem Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG).
Auch hier entsteht eine Terminsgebühr, deren Höhe sich nach Nr 3202 VV RVG richtet (1,2). Möglich ist eine Reduzierung nach Nr 3203 VV RVG auf 0,5.
Des Weiteren kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr 1000 VV RVG) verdienen, deren Höhe sich auf 1,5 beläuft.
4. Dritter Rechtszug.
Rn 34
In einem dritten Rechtszug sind, da § 36 I RVG auf den gesamten Abschnitt 2 in Teil 3 VV RVG verweist, die Vorschriften eines Revisionsverfahrens anzuwenden.
Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr 3206 VV RVG iHv 1,6, die sich bei vorzeitiger Erledigung (Nr 3207, 3201 Nr 1 VV RVG) sowie unter den Voraussetzungen der Nr 3207, 3201 Nr 2 VV RVG auf 1,1 reduziert. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG)
Hinzu kommen kann wiederum eine Terminsgebühr, deren Höhe sich auf 1,5 beläuft, Nr 3210 VV RVG. Möglich ist die Reduzierung nach Nr 3211 VV RVG auf 0,8.
Auch im dritten Rechtszug kann eine Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG verdient werden, deren Höhe sich wiederum mangels gerichtlicher Anhängigkeit auf 1,5 beläuft.
5. Einzeltätigkeiten.
Rn 35
Ist der Rechtsanwalt in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen ausschließlich mit
- der Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034 II, 1035) oder Ersatzschiedsrichters (§ 1039),
- der Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037 III) oder der Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 1038 I 2),
- der Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder
- der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nach § 1050
beauftragt, so handelt es sich ebenfalls um Einzeltätigkeiten, die nicht von § 36 RVG erfasst sind und auch nicht analog § 36 RVG iVm Nr 3403 VV RVG vergütet werden. Es gelten vielmehr die Nr 3327, 3337, 3332 VV RVG. Diese Gebühren erhält der Rechtsanwalt auch hier nur bei einem sich auf die vorgenannten Verfahren beschränkenden Einzelauftrag. Ist der Anwalt zugleich mit der Vertretung im schiedsrichterlichen Verfahren beauftragt, so erhält er dafür die Verfahrensgebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG (§ 36 I Nr 1 RVG), die gem § 16 Nr 11 RVG auch die Tätigkeit in den vorgenannten Verfahren abdecken.
Der Anwalt erhält zunächst eine 0,75-Verfahrensgebühr, die sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags nach Nr 3337 VV RVG auf 0,5 ermäßigt. Gleiches gilt, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber vertritt, erhöht sich die Verfahrensgebühren der Nr 3327 VV RVG gem Nr 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Nimmt der Rechtsanwalt an einem Termin vor dem Schiedsgericht oder an einem gerichtlichen Termin im Falle des § 1050 teil, oder kommt es zu außergerichtlichen Verhandlungen oder Besprechungen iSd Vorbem 3 III, 3. Var VV RVG, erhält der Anwalt eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG. Gleiches gilt, wenn das Schiedsgericht im Verfahren nach § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen) entscheidet. Aufgrund der Vorbem 3.3.6 VV RVG ist Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG, somit auch Nr 3104 VV RVG, anzuwenden. Zwar ist danach ein Gebührensatz von 1,2 vorgesehen; insoweit geht Nr 3332 VV RVG jedoch vor.
Darüber hinaus ...