Rn 26

§ 1043 stellt es den Parteien eines schiedsgerichtlichen Verfahrens frei, den Ort dieses Verfahrens zu wählen. Daran knüpft Abs 1 das Territorialitätsprinzip an. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht gilt, soweit der Schiedsort in Deutschland gelegen ist. Tatbestandsvoraussetzung ist insoweit lediglich das Bestehen eines echten schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie die Lage des Schiedsorts in Deutschland. Rechtsfolge ist zunächst die Anwendung des 10. Buchs der ZPO. Dies schließt zwar eine Vereinbarung ausländischer Normen als Ganzes aus, lässt aber dennoch die Möglichkeit offen, im Einzelnen sowohl für das Verfahren wie in der Sache eine privatautonome Rechtswahl zu treffen. Das Schiedsgericht wird diese Rechtswahl iRv § 1042 III, IV beachten. Der staatliche Richter wird freilich iRe Aufhebungsverfahrens oder einer Vollstreckbarerklärung (§§ 1059 ff) deutsches Recht zu Grunde legen.

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