Rn 28

Entsprechend den Regelungen des § 1025 werden Schiedsverfahren und ebenso Schiedssprüche danach eingeteilt, ob es sich um inländische oder ausländische Schiedsverfahren und Schiedssprüche handelt. Dabei zeigt die Norm, dass rein örtlich nach dem jeweiligen Ort des Schiedsverfahrens abzugrenzen ist. Jeder Schiedsspruch, der an einem Ort außerhalb Deutschlands ergeht (selbst wenn deutsches Verfahrensrecht angewendet worden wäre), ist ein ausländischer Schiedsspruch. Dessen Anerkennung und Vollstreckung bemisst sich zwingend nach den §§ 1061 ff (zu den Einzelheiten s. dort).

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