Rn 5
Die Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit im 10. Buch der ZPO gelten unmittelbar nur für den Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit. Zu weiteren Abgrenzungen s. §§ 1026, 1030 III.
1. Arbeitsgerichtsbarkeit.
Rn 6
Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sind diese Regelungen durch die §§ 101 ff ArbGG ersetzt, die im Bereich des Arbeitsrechts die Möglichkeiten einer Schiedsgerichtsbarkeit stark einschränken (§ 101 III ArbGG); s.u. § 1030 Rn 6.
2. Bankrecht.
Rn 7
Zu bankrechtlichen Streitigkeiten s.u. § 1030 Rn 7.
3. Beschlussmängelstreitigkeiten.
Rn 8
Zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei AG und GmbH s.u. § 1030 Rn 8.
4. Erbrecht.
Rn 9
Zu Schiedsklauseln im Erbrecht vgl § 1066. Eine Bindung kann nur entstehen, wenn der Erblasser über den Streitgegenstand verfügen konnte (zur Entwicklung in der Rspr vgl Reimann FamRZ 17, 1295).
5. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Rn 10
In der Freiwilligen Gerichtsbarkeit waren Schiedsvereinbarungen schon immer nur in sehr engen Grenzen zulässig, soweit sie sich auf privatrechtliche Streitsachen bezogen (s § 1030 Rn 4). Daran hat das neue FamFG (in Kraft seit 1.9.09) nichts geändert, obgleich es nunmehr dem GVG untersteht. Im Einzelnen Prütting, in: Prütting/Helms FamFG, 5. Aufl § 1 Rz 16.
6. Gesellschaftsrecht.
Rn 11
Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten stehen einer Schiedsvereinbarung generell offen. Dies gilt sowohl für Streitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern als auch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (BGH NJW 15, 3234 [BGH 16.04.2015 - I ZB 3/14]). Einschränkungen gelten für die Beschlussmängelstreitigkeiten (s.u. § 1030 Rn 8).
7. Insolvenzrecht.
Rn 12
Das staatliche Insolvenzverfahren nach der InsO ist ein zwingendes Verfahren, das durch ein privates Schiedsgericht nicht ersetzt werden kann. Soweit im Verbraucherinsolvenzverfahren der Versuch einer außergerichtlichen Einigung vorgesehen ist (§ 305 I Nr 1), ist dies ebenso wenig ein schiedsgerichtliches Verfahren wie das Insolvenzplanverfahren (§§ 217 ff InsO). Ist über einen Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so ist der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter an Schiedsvereinbarungen im Grundsatz gebunden, die noch der Schuldner vor Insolvenzeröffnung getroffen hatte (BGH ZIP 17, 2317; BGH ZIP 13, 1539; BGH NZI 09, 309, 310; BGH NJW 79, 2567; Edingloh, Die Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsvereinbarungen des Insolvenzschuldners im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren, 22; Berger ZInsO 09, 1033; K. Schmidt FS Prütting 18, 889, 892). Der Insolvenzverwalter muss also grds die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Schuldner keine Schiedsvereinbarung mehr schließen. Dagegen ist nunmehr der Verwalter berechtigt, eine Schiedsvereinbarung abzuschließen (§§ 80 I, 160 II Nr 3 InsO; dazu Bork FS Roth 21, S 691; ders SchiedsVZ 22, 139, 148).
Die Bindung des Verwalters an die Rechtslage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt nicht, soweit Rechte erstmals in der Person des Insolvenzverwalters entstehen oder auf dem Gesetz beruhen, zB nicht für Fragen der Insolvenzanfechtung (BGHZ 24, 18), weil der Schuldner zu keinem Zeitpunkt Inhaber der Forderung aus der Anfechtung war und niemals dispositionsbefugt über Anfechtungsansprüche ist. Sie gilt auch nicht, soweit sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO vereiteln würde (BGH ZIP 11, 1477; Prütting EWiR 11, 545 und FS Görg 2010, S. 373; Dahl/Thomas NZI 12, 534; Haas ZZP 126, 115, 117; K. Schmidt FS Prütting 18, 889, 892). Sie gilt ferner nicht im Falle des § 116 InsO (aA BGH ZIP 17, 2317; wie hier Tintelnot EWiR 17, 729). Umgekehrt kann der Verwalter im schiedsgerichtlichen Verfahren die Anfechtbarkeit nicht einwenden (BGH ZInsO 08, 269 = KTS 09, 238). Wird das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt eröffnet, zu dem ein Schiedsverfahren läuft, so wird dieses schiedsgerichtliche Verfahren nicht durch die Insolvenz unterbrochen. § 240 ist nicht analog anwendbar (Flecke/Keller NZI 12, 529 f). Ein während des Insolvenzverfahrens ergangener Schiedsspruch, der auf Leistung gerichtet ist, kann (wegen § 181 InsO) als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen sein (BGH NZI 09, 309; Berger ZInsO 09, 1033). Will der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert durch Schiedsvereinbarung lösen, so bedarf er der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 II Nr 3 InsO). Zu den Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf ein deutsches Schiedsgerichtsverfahren s. Stuttg ZInsO 14, 720.
Rn 12a
Ist der Insolvenzverwalter ein Rechtsanwalt, so gilt für ihn § 130d (zwingende Nutzung des beA; s § 130d Rn 2).
Insgesamt zum Thema Schroeder/Weiler/Lerch ZRI 21, 57; Heese, KTS 17, 167; K.Schmidt FS Prütting 18, 889; Wagner KTS 10, 39; Prütting FS Görg 10, 371; Bork SchiedsVZ 22, 139; Aufdermauer, Schiedsgerichtsbarkeit und Insolvenz in Deutschland 13; Edingloh, Die Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsvereinbarungen des Insolvenzschuldners im Rahmen nationaler Insolvenzverfahren, 22.
8. Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, international.
Rn 13
Entsprechend der zivilrechtlichen, internationalen und völkerrechtlichen Gemengelage ist die Gestaltung dieser Schiedsge...