Rn 6

Zu trennen sind schließlich rein nationale Schiedsvereinbarungen, bei denen Parteien und Schiedsgericht in Deutschland ihren Sitz haben, von Schiedsvereinbarungen mit Auslandsbezug. Im Falle des Auslandsbezugs ist zunächst die internationale Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu klären (s.o. § 1025 Rn 28). Sodann ist kollisionsrechtlich zu unterscheiden, welches Recht auf den Hauptvertrag anwendbar ist, welches Recht das Schiedsverfahren bestimmt und nach welchem Recht sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entscheidet. Während das auf den Hauptvertrag anwendbare Recht zunächst der Rechtswahl der Parteien offen steht, ist für das Schiedsverfahren das Territorialitätsprinzip des § 1025 maßgeblich (s.o. § 1025 Rn 26, 27). Schließlich wird die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung in aller Regel derjenigen Rechtsordnung unterstellt, die für das Schiedsverfahren gilt (St/J/Schlosser § 1029 Rz 41). In der Praxis werden Schiedsverfahren auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Investitionsschutzabkommen immer wichtiger. Zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf der Grundlage solcher Abkommen oder in einem ICSID-Schiedsverfahren ergangen sind, s.u. § 1061 Rn 10 ff.

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