I. Mitwirkungspflichten.
Rn 15
Die wirksame Schiedsvereinbarung verpflichtet beide Parteien zur Mitwirkung und zur Förderung des Vertragszwecks, bei Streitigkeiten also ein Schiedsverfahren in Gang zu bringen und einen Schiedsspruch herbeizuführen.
II. Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit.
Rn 16
Weitere zentrale Wirkung der Schiedsvereinbarung ist nach § 1032 die Einrede der Schiedsvereinbarung vor dem staatlichen Gericht und damit nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss eines staatlichen Gerichtsverfahrens.
III. Inhaltskontrolle.
Rn 17
Schiedsklauseln können unstr auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Insofern stellt sich in besonderer Weise die Frage der Inhaltskontrolle. Im Grundsatz gelten hier § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede), § 305c BGB (überraschende Klausel) sowie § 307 BGB (Inhaltskontrolle). In den Einzelheiten war hier in der Vergangenheit vieles streitig (St/J/Schlosser § 1029 Rz 26). Zu den Formerfordernissen bei Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen s. § 1031 III.
IV. Komplexe Klauseln.
Rn 18
Eine Schiedsvereinbarung kann Teil einer komplexen Klausel mit unterschiedlichen Verfahrensabschnitten sein (zB Eskalationsklausel). So kann eine Mediationsvereinbarung mit einem schiedsgerichtlichen Annex versehen werden (MedArb-Klauseln), dessen Ziel es ist, letztlich nach mediativer Streitbeilegung zwischen den Parteien einen vollstreckbaren Titel im Wege eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zu erhalten (§ 1053). Eine solche Vereinbarung ist zulässig und scheitert nicht an der Voraussetzung, dass der Schiedsvereinbarung eine Streitigkeit zu Grunde liegen muss. Demgegenüber zeigt die Überlegung zur Einleitung eines Mahnverfahrens oder einer Klage über eine materiell unstreitige Zahlungsverpflichtung des säumigen Schuldners, dass im Zivilprozess und damit erst recht im Schiedsverfahren die Frage des Streits zwischen den Parteien nicht iSe aktuellen Streits im materiellen Sinn zu deuten ist, sondern allein iSd berechtigten Wunsches des Klägers auf Titulierung seiner Forderung. Eine solche Titulierung kann unterschiedliche Gründe haben (etwa Streit der Parteien, drohende Verjährung einer unstreitigen Forderung, unsichere Rechtslage oder Wunsch nach einer Präzedenzentscheidung), jedenfalls ist der materiell verstandene Streit zwischen den Parteien kein konstituierendes Wesensmerkmal.
Ebenfalls zulässig sind sog Eskalationsklauseln, die der echten Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung über eine interne Verhandlungslösung oder ein Mediationsverfahren vorschalten (Berger FS Schlosser 05, 19). Umfassend nunmehr zur Abgrenzung zulässiger Schiedsklauseln von missbräuchlichen Fallgestaltungen bei Höttler.