Rn 22

Hierbei handelt es sich um eine Aufstellung aller geltend gemachten Kosten. Jede Aufwendung ist nach Grund und Betrag einzeln aufzuführen und nachvollziehbar zu bezeichnen. Bzgl geltend gemachter Rechtsanwaltskosten richtet sich der Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 II RVG. Diese muss aus sich heraus verständlich sein; eine Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen genügt nicht (BGH NJW 19, 679 [BGH 13.09.2018 - I ZB 16/18] Rz 6 ff). Die Kostenberechnung muss weder vom Prozessbevollmächtigten persönlich stammen, noch von diesem unterzeichnet sein (Brandbg AnwBl 01, 306). Eine Bezugnahme auf die Akten genügt nur bei zur Mitfestsetzung beantragten Gerichtskosten, wenn sich die Zahlung hieraus ergibt (München Rpfleger 93, 104 [BayObLG 30.07.1992 - 2 Z BR 48/92]). Bei Streitgenossen bedarf es der Angabe des Anspruchstellers und des jeweiligen konkreten Erstattungsbetrags (München JurBüro 81, 1512). Etwas anderes gilt dann, wenn die Streitgenossen von einem Anwalt vertreten wurden und gemeinsame außergerichtliche Kosten entstanden sind. Eine Abschrift der Kostenberechnung für den Gegner ist dem Antrag beizufügen. Bei Fehlen stellt das Gericht gegen Berechnung von Schreibauslagen nach KV 9000 GKG eine solche her. Reicht ein RA den KfA bei Gericht, wozu er verpflichtet ist (§ 130d), in elektronischer Form ein, muss entgegen § 103 II 2 keine Abschrift für den Gegner beigefügt werden. Insoweit ist § 133 I 2 analog anzuwenden (Ory/Weth/D. Müller jurisPK-ERV, § 104 Rz 13).

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