Rn 6

Gerichtliche Vergleiche – nicht auch außergerichtliche (Köln v 31.7.17 – 17 W 139/17, juris – Rz 4) – sind auch dann taugliche Titel, wenn sie keine Vereinbarung über die Kosten enthalten, jedoch § 98 oder § 83 I FamFG einschlägig ist. Daher fehlt die Eigenschaft zur Kostenfestsetzung dann, wenn im Vergleich eine bloß negative Vereinbarung getroffen wurde, welche dem Gericht die Bestimmung der Kostenlast zuweist; in diesem Fall ist erst der gerichtliche Kostenbeschluss eine taugliche Festsetzungsgrundlage (MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 12). Auf einen Vermerk des Richters, wonach sich die Parteien vor der Protokollierung des Vergleichs über eine bestimmte – dann aber nicht protokollierte – Kostenregelung einigten, kann die Kostenfestsetzung nicht gestützt werden (München JurBüro 96, 261). Im Falle eines Widerrufsvergleichs muss die Widerrufsfrist abgelaufen sein. Haben die Parteien die Kostentragungspflicht an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, kommt eine Kostenfestsetzung nur in Betracht, wenn der Eintritt der Bedingung nach Aktenlage feststeht oder vom Erstattungsberechtigten glaubhaft gemacht wird (München NJW-RR 99, 1517). Davon zu unterscheiden ist der Fall einer auflösenden Bedingung, d.h. einer getroffenen Kostenregelung, welche jedoch abgeändert werden soll, etwa wenn eine Partei die nach dem Vergleich geschuldete Summe nicht binnen einer bestimmten Frist zahlt. Dieser Vergleich ist taugliche Grundlage für eine Kostenfestsetzung. Im Falle des späteren Bedingungseintritts kann eine Neufestsetzung beantragt werden (Celle AG kompakt 11, 110). Da dies eine völlig neue Festsetzung erfordert und der erste Kfb samt seiner Vollstreckungswirkungen wegfällt, empfiehlt es sich eine aufschiebende Bedingung zu vereinbaren. Nicht erforderlich ist, dass der Vergleich in dem Verfahren geschlossen wurde, bzgl dessen Kosten die Festsetzung erfolgen soll. Möglich ist vielmehr auch ein Gesamtvergleich, mit welchem die Rechtshängigkeit weiterer, nicht vor dem Vergleichsgericht anhängiger, Verfahren beendet wird. Die Festsetzung erfolgt jedoch jeweils in dem Verfahren, in dem die Kosten entstanden sind (München Rpfleger 90, 136). Die Kosten des Gesamtvergleichs werden in dem Verfahren festgesetzt, in welchem er abgeschlossen wurde (Brandbg OLGR Brandbg 03, 256). Da das Festsetzungsverfahren nach §§ 103 f nur für ›Prozesskosten‹ vorgesehen ist, können Gebühren für eine außergerichtliche Vergleichsverhandlung auch dann nicht festgesetzt werden, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die nicht rechtshängige Forderung mit verglichen wird. Aus prozessökonomischen Gründen kann ausnahmsweise eine Festsetzung erfolgen, wenn die Pflicht zur Erstattung außerprozessual entstandener Kosten im Vergleich ausdr bestimmt ist und die zu erstattenden Gebühren eindeutig beziffert werden (BGH NJW-RR 05, 1731, 1732; Bambg Rpfleger 18, 641). Nicht möglich ist die nachträgliche Regelung der Kostenlast eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits, sodass ein diesbezüglicher Vergleich als Grundlage einer Kostenfestsetzung ausscheidet (BGHZ 15, 190, 194 = NJW 55, 182; Hamm Rpfleger 89, 521; aA Kobl MDR 87, 852; München NJW 69, 2149). Ausnahmsweise können aufgrund eines Vergleichs nicht nur Kosten ggü dem Gegner, sondern auch ggü einem Streitgenossen festgesetzt werden, wenn sich die Parteien im Prozessvergleich auf eine Kostenregelung verständigt haben, die abschließend auch für das Verhältnis der Streitgenossen zueinander gelten soll (Köln JurBüro 93, 356). Kein geeigneter Titel ist der Anwaltsvergleich (München NJW-RR 97, 1293; Hambg NJW-RR 94, 1408). Ein vor einer Schlichtungsstelle (§ 15a EGZPO) geschlossener Vergleich, wonach die Kostenverteilung der Entscheidung des Schlichters überlassen werden soll, und der entsprechende Schlichterbeschluss sind keine taugliche Festsetzungsgrundlage (LG Bielefeld NJW-RR 02, 432). Zur Auslegung des Vergleichsinhalts s § 104 Rn 11.

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