I. Allgemeines.
Rn 3
Die Kostenfestsetzung erfordert einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. Entspr geeignet sind solche Titel, die eine Pflicht zur Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) beinhalten. Weiter bedarf es einer wirksamen Zustellung des Titels; fehlt es hieran entfaltet ein dennoch erlassener Kfb von Beginn an keine rechtliche Wirkung und ist – deklaratorisch – aufzuheben (BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12] Rz 11). Unerheblich ist, ob der Titel auch im Hauptsachetenor vollstreckbar ist, so dass auch klageabweisende oder feststellende Urteile Grundlage einer Kostenfestsetzung sein können. Ebenso unerheblich ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung oder eine bedingte bzw befristete Verurteilung in der Hauptsache. Derartige materiell-rechtliche Einschränkungen wirken sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht aus, da dieses andernfalls zweckentleert würde. Folglich werden derartige Beschränkungen auch nicht in den Kfb aufgenommen. Erforderlich ist aber, dass sich die Kostengrundentscheidung auf das Verfahren bezieht, in welchem die Kosten angefallen sind, da nur die Gebühren/Auslagen festgesetzt werden können, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Zeitlich der Kostengrundentscheidung nachfolgende Verfahrensabschnitte sind von dieser nicht erfasst (BGH Rpfleger 17, 481, 482 [BGH 07.02.2017 - VI ZB 43/16]; BAG NZA 20, 1655 [BAG 19.10.2020 - 10 AZB 53/20] Rz 9; s § 104 Rn 13). Wird nach vorheriger Verurteilung eine eidesstattliche Versicherung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben, ist der Beschl des Prozessgerichts 1. Instanz über die Kostentragung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein tauglicher Vollstreckungstitel (KG NJW-RR 93, 63, 64).
II. Geeignetheit zur Zwangsvollstreckung.
1. Urteile.
Rn 4
Geeignete Titel für eine Kostenfestsetzung sind rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile. Dies können die in §§ 704, 794, 801 oder die in § 86 I FamFG genannten Titel sein. Die Anordnung – egal welcher – Sicherheitsleistung hat auf die Möglichkeit zur Kostenfestsetzung keine Auswirkungen. Dies spielt erst bei der Vollstreckung aus dem Kfb eine Rolle (BGH NJW 13, 2975, 2976 [BGH 18.07.2013 - VII ZR 241/12]; § 104 Rn 31 f). Eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage, § 767, beseitigt lediglich die Zwangsvollstreckung aus dem früheren Urt, lässt jedoch dessen Kostenentscheidung unberührt. Diese ist damit weiterhin taugliche Grundlage für eine Festsetzung (BGH NJW 95, 3318, 3319 [BGH 20.09.1995 - XII ZR 220/94]). Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 steht dem Erlass eines Kfb nicht entgegen, jedoch dessen Vollstreckung. Die Einstellung in der Hauptsache ist in diesen Fällen klarstellend im Kfb aufzunehmen (Hamm OLGR 96, 72; aA KG AGS 2001, 113). Wird nach Erlass eines Versäumnisurteils die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so können die bis zum Erlass des Versäumnisurteils entstandenen Kosten aufgrund des insoweit fortbestehenden Versäumnisurteils festgesetzt werden (Kobl MDR 80, 320). Dies deshalb, da die Fiktion des § 269 III 1 keine Wirkung in Bezug auf die Kostengrundentscheidung entfaltet (BGHZ 159, 153, 158/159), so dass diese im VU enthaltene bis zu einer Entscheidung nach § 91a oder anderweitiger Aufhebung bzw Änderung – auch infolge Parteivereinbarung (Vergleich) oder Klagerücknahme – Festsetzungsgrundlage sein kann.
2. Beschlüsse.
Rn 5
Grundlage können ebenso Beschlüsse sein, die eine Kostenentscheidung enthalten, etwa solche nach §§ 91a I, 269 IV, 522 II. Im Falle der Klagerücknahme bedarf es eines (konstitutiven) Beschlusses nach § 269 IV; in § 269 III 2 kann keine gesetzliche Kostengrundentscheidung gesehen werden (Saarbr NJW-RR 18, 1468 [OLG Saarbrücken 29.03.2018 - 9 W 3/18] Rz 7). In Familienstreitsachen liegt ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Beschluss erst mit Rechtskraft vor, es sei denn, das Gericht hat die sofortige Wirksamkeit auch der Kostenentscheidung angeordnet (§§ 116 III, 120 II, 1 FamFG; Frankfurt NJW 17, 180 = AGS 17, 98; Bambg FamRZ 20, 1213, 1214). Festsetzungsgrundlage sind ferner Beschlüsse im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren. Dies bis zur förmlichen Aufhebung auch dann, wenn sie nach Ablauf der Frist der §§ 929 II, 936 nicht mehr vollzogen werden dürfen (Hamm JurBüro 97, 151 m abl Anm Schröder). Der Erlass einer Kostengrundentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt abw von den sonstigen Regeln nicht das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses voraus (Jena OLGR 05, 964, 965). Dies folgt aus der Akzessorietät zur Hauptsache. Anderenfalls würde der Überraschungszweck des dringlichen Hauptantrags dadurch konterkariert, dass der Ag zur Frage der Kostengrundentscheidung angehört werden müsste. Die im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung ergehende Kostenentscheidung betrifft auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst (Zweibr JurBüro 85, 1715). Die Kosten einer Sc...