Rn 27

Die Möglichkeit und der Umfang einer Nachfestsetzung bestimmen sich nach der Rechtskraftwirkung des Kfb. Ist ders Streitgegenstand betroffen, steht die materielle Rechtskraft einer erneuten Festsetzung entgegen. Daher können Kosten, welche im ersten Gesuch nicht enthalten waren, nachträglich festgesetzt werden. Gleiches gilt für geltend gemachte aber versehentlich übergangene Kosten. § 321 gilt entsprechend (s § 321 Rn 10). Unabhängig von der Frist des § 321 II können zunächst nicht geltend gemachte oder übergangene Kosten jedoch – erneut – zur Festsetzung beantragt werden. Da über diese Positionen noch nicht entschieden wurde, steht die Rechtskraft des Kfb dem nicht entgegen (BGH NJW 11, 1367). Dies gilt auch im Verfahren vor dem BVerfG (BVerfG JurBüro 95, 583). Etwas anderes gilt, wenn die Partei ihrem auf die Festsetzung des gesamten Anspruchs gerichteten Antrag irrtümlich einen zu niedrigen Streitwert zugrunde gelegt hat. Dies kann nicht im Wege der Nachfestsetzung korrigiert werden; eine Abänderung kann nur im Fall des § 107 erfolgen (BGH AGS 11, 566, 576 [BGH 10.03.2011 - IX ZB 104/09]; aA Hamm Rpfleger 82, 80). Gebunden ist der Rechtsanwalt auch dann, wenn er in der ursprünglichen Berechnung die Gebührenhöhe nach seinem Ermessen bestimmt hat (Enders JurBüro 95, 561, 564). Möglich ist die nachträgliche Geltendmachung der Umsatzsteuer, wenn diese zunächst nicht zur Festsetzung beantragt wurde oder etwa wenn sich erst im Besteuerungsverfahren herausstellt, dass der Antragsteller insoweit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Hambg JurBüro 10, 596, 597; KG Rpfleger 95, 312; iÜ vgl § 104 Rn 6). Nicht möglich ist die Geltendmachung fiktiver Reisekosten, wenn zuvor die beantragten Kosten des Verkehrsanwalts rechtskräftig aberkannt wurden (Karlsr JurBüro 94, 687 mit Anm Mümmler).

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