Rn 18
Ein solches fehlt, wenn die zur Festsetzung beantragten Kosten nach Erhalt des entsprechenden Gesuchs durch den Schuldner vollständig und vorbehaltlos gezahlt wurden (Ddorf Rpfleger 04, 321; Celle JurBüro 19, 206; s.a. zum Erfüllungseinwand § 104 Rn 18; zum Erfordernis des Rechtsschutzinteresses BGH Rpfleger 05, 382 [BGH 17.03.2005 - IX ZB 247/03]). Rechtsmissbräuchlich kann es sein, wenn die Festsetzung von Mehrkosten beantragt wird, die daraus resultieren, dass ohne sachlichen Grund getrennte Prozesse gegen einen Gegner geführt wurden; diese Mehrkosten sind im Festsetzungsverfahren abzusetzen (BGH NJW 14, 2285 [BGH 20.05.2014 - VI ZB 9/13]; s § 104 Rn 19). Die Gerichtskosten fallen jedoch mehrfach an und sind mehrfach zu erstatten; der Kostenschuldner kann lediglich einen separat einzuklagenden Schadensersatzanspruch in Höhe der gezahlten Kosten geltend machen (Köln NJW-RR 18, 1406 [OLG Köln 12.03.2018 - 17 W 309/15] Rz 16). Einer drohenden Verjährung eines durch Kfb rechtskräftig titulierten Kostenerstattungsanspruchs kann nur durch Erhebung einer Feststellungsklage begegnet werden; eine erneute Festsetzung ist nicht zulässig (Stuttg NJW 18, 1554, 1555 [OLG Karlsruhe 18.08.2017 - 9 U 3/15]). Wird im oder nach dem Erkenntnisverfahren die Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 I InsO), darf wegen fehlender Durchsetzbarkeit (§ 210 InsO) kein Kfb mehr bzgl solcher Kosten ergehen, die bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind (sog Altmasseverbindlichkeiten; BGH Rpfleger 05, 382 [BGH 17.03.2005 - IX ZB 247/03]; § 104 Rn 25). Sog Neumasseverbindlichkeiten, dh Kosten die erst nach der Anzeige und ab Rechtshängigkeit der Klage – der prozessuale Kostenerstattungsanspruch gelangt bereits zu diesem Zeitpunkt aufschiebend bedingt zur Entstehung (BGH NJW 88, 3204, 3205 [BGH 21.04.1988 - IX ZR 191/87]; 06, 1962 [BGH 23.03.2006 - V ZB 189/05] Rz 8) – entstehen, können aus dem gleichem Grund dann nicht festgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter darlegen und ggf beweisen kann, dass auch insoweit Masseunzulänglichkeit eingetreten ist und diese Kosten aus der Masse nicht befriedigt werden können (BGH Rpfleger 05, 35; JurBüro 09, 36, 37; WM 19, 1029 Rz 11). Erfolgt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach Erlass des Kfb und ist aus diesem noch nicht vollstreckt bzw im Wege der Zwangsvollstreckung noch kein Sicherungsrecht erwirkt worden, ist der Kfb – auf eine sofortige Beschwerde/Erinnerung – aufzuheben, da für seinen Fortbestand mangels weiterer Vollstreckbarkeit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (BGH WM 19, 1029 Rz 15). Zu den Folgen bei Erlass eines Kfb s.a. § 104 Rn 9.