1. Kostenberechnung.
Rn 22
Hierbei handelt es sich um eine Aufstellung aller geltend gemachten Kosten. Jede Aufwendung ist nach Grund und Betrag einzeln aufzuführen und nachvollziehbar zu bezeichnen. Bzgl geltend gemachter Rechtsanwaltskosten richtet sich der Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 II RVG. Diese muss aus sich heraus verständlich sein; eine Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen genügt nicht (BGH NJW 19, 679 [BGH 13.09.2018 - I ZB 16/18] Rz 6 ff). Die Kostenberechnung muss weder vom Prozessbevollmächtigten persönlich stammen, noch von diesem unterzeichnet sein (Brandbg AnwBl 01, 306). Eine Bezugnahme auf die Akten genügt nur bei zur Mitfestsetzung beantragten Gerichtskosten, wenn sich die Zahlung hieraus ergibt (München Rpfleger 93, 104 [BayObLG 30.07.1992 - 2 Z BR 48/92]). Bei Streitgenossen bedarf es der Angabe des Anspruchstellers und des jeweiligen konkreten Erstattungsbetrags (München JurBüro 81, 1512). Etwas anderes gilt dann, wenn die Streitgenossen von einem Anwalt vertreten wurden und gemeinsame außergerichtliche Kosten entstanden sind. Eine Abschrift der Kostenberechnung für den Gegner ist dem Antrag beizufügen. Bei Fehlen stellt das Gericht gegen Berechnung von Schreibauslagen nach Nr 9000 GKG-KV eine solche her. Reicht ein RA den KfA bei Gericht, wozu er verpflichtet ist (§ 130d), in elektronischer Form ein, muss entgegen § 103 II 2 keine Abschrift für den Gegner beigefügt werden. Insoweit ist § 133 I 2 analog anzuwenden (Ory/Weth/D. Müller jurisPK-ERV, § 104 Rz 13).
2. Belege.
Rn 23
Die die einzelnen Ansätze rechtfertigenden Belege sind beizufügen, sofern sie nicht in der Gerichtsakte enthalten sind. Abschriften für den Gegner sind nicht vorzulegen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 103 Rz 9). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Gegner zur Überprüfung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten (zB Reisekosten des Rechtsanwalts) nicht auf die Belege angewiesen ist. Andernfalls erfordert die effektive Gewährung rechtlichen Gehörs auch hier die Übersendung der Belege an die Gegenpartei und damit deren Vorlage auch in Abschrift durch den Antragsteller. Eine Ausnahme gilt für Post- und Telekommunikationsauslagen des Rechtsanwalts, § 104 II 2. Hier genügt die Versicherung des Anwalts, dass sie entstanden sind. Bei anderen Auslagen ist nicht lediglich deren Entstehung, sondern auch deren Notwendigkeit glaubhaft zu machen (LG Weiden MDR 75, 669).
3. Vollstreckungstitel.
Rn 24
Dieser ist nur dann in einfacher Ausfertigung beizufügen, wenn er nicht ohnehin dem Gericht vorliegt. Der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es abgesehen von den Fällen einer erteilten Rechtsnachfolgeklausel nicht (MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 40). Der Rechtsnachfolger hat den bereits umgeschriebenen Titel vorzulegen (vgl Rn 17).