Rn 6

Die Regelung des Abs 3, wonach gesetzliche Sondervorschriften außerhalb der ZPO zu Fragen des Schiedsverfahrens unberührt bleiben, versteht sich an sich von selbst. Typischerweise betroffen ist hier § 101 ArbGG, der für den gesamten Bereich des Arbeitsrechts das Schiedsverfahren der ZPO ausschließt und in sehr engen Teilbereichen ein eigenes arbeitsrechtliches schiedsgerichtliches Verfahren normiert (Schiedsgerichte für Tarifverträge, Bühnenschiedsgerichte, Schiedsgerichte nach dem Seemannsgesetz); s.o. § 1025 Rn 6.

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