Rn 10

Wird eine Schiedsvereinbarung nach den Regeln des § 1031 nicht formgültig abgeschlossen, so ist sie nach dem Rechtsgedanken des § 125 BGB nichtig (BGH NJW 11, 2976). Auf diese Nichtigkeit kann sich jede Partei berufen. Im Falle der Verbraucherbeteiligung nach Abs 5 kann sich auf einen Formfehler auch der andere Vertragspartner berufen, selbst wenn er Unternehmer ist (BGH NJW 11, 2976 [BGH 19.05.2011 - III ZR 16/11]).

Allerdings wird ein Formverstoß nach Abs 6 durch Einlassung auf die schiedsrichterliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. Diese Heilung tritt auch dann ein, wenn der Mangel der Form für diejenige Partei nicht gekannt war, die sich auf das Schiedsverfahren eingelassen hat (BGHZ 48, 35; BGHZ 36, 273). Die Einlassung selbst ist formlos möglich, also insb durch mündliche Verhandlung zur Hauptsache. Allerdings muss die Einlassung ohne einen Vorbehalt erfolgen (Oldbg MDR 51, 690 [OLG Oldenburg 09.05.1951 - 2 U 17/51]). Da vor dem Schiedsgericht kein Anwaltszwang besteht, kommt die Einlassung auch durch die Partei selbst in Betracht.

Die Heilung setzt in jedem Falle voraus, dass eine von beiden Seiten gewollte und wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, der es lediglich an der Form mangelt. Andere Fehler der Schiedsvereinbarung oder die fehlende vertragliche Übereinstimmung werden durch Abs 6 nicht geheilt (beachte insoweit § 1040).

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