Gesetzestext
(1) 1Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) 1Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. 2Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. 3§ 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
A. Normzweck.
Rn 1
§§ 1034–1039 regeln die Fragen der Bildung des Schiedsgerichts. Dabei ist die in der Norm geregelte Zusammensetzung des Schiedsgerichts der zentrale Ausgangspunkt. Während im staatlichen Gerichtsverfahren der allgemein und abstrakt vorher bestimmte gesetzliche Richter den Rechtsstreit entscheidet, ist es gerade das Kennzeichen der Schiedsgerichtsbarkeit, dass ad hoc und im Hinblick auf den speziellen Streit ein Schiedsgericht besetzt werden kann. Daher bedarf es sichernder gesetzlicher Maßnahmen, dass die Neutralität des Schiedsgerichts und die Gleichbehandlung der Parteien gewahrt werden. Parteivereinbarungen müssen deshalb dort ihre Grenzen finden, wo einer Partei ein Übergewicht bei der Besetzung des Schiedsgerichts zukommt. Haben die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart (vgl § 1025 Rn 24), so finden die §§ 1034 ff auf die Auswahl des sachverständigen Schiedsgutachters keine (auch keine analoge) Anwendung (München NJW 16, 1964 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]).
B. Die Regelung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Abs 1).
Rn 2
Das Gesetz geht davon aus, dass die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Als gesetzlichen Normalfall und für den Fall einer fehlenden Vereinbarung gibt das Gesetz ein Schiedsgericht vor, das aus drei Schiedsrichtern besteht. Soweit die Parteien Vereinbarungen treffen, bedürfen diese nicht der Form des § 1032. Eine Vereinbarung ist nicht nur durch gesonderte Abrede möglich, sondern auch durch Verweis auf eine bestimmte institutionelle Schiedsordnung. Die Vereinbarung der Parteien über die Besetzung des Schiedsgerichts kann auch nachträglich erfolgen. Ist die Zahl der Schiedsrichter durch Vereinbarung oder durch Gesetz festgelegt, so richtet sich das Verfahren der Bestellung nach § 1035. Eine Ablehnung eines Schiedsrichters ist nach § 1036 möglich. Auch die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters in besonderen Fällen ist nach § 1039 vorgesehen.
C. Das Übergewicht einer Partei (Abs 2).
I. Grundgedanke.
Rn 3
Abs 2 gibt als spezielle Norm ggü einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB oder der Norm des § 138 BGB einer Partei die Möglichkeit, das Übergewicht der Gegenpartei bei Bestellung des Schiedsgerichts durch Antrag zum staatlichen Gericht ausgleichen zu lassen.
II. Übergewicht.
Rn 4
Der Begriff des Übergewichts in Abs 2 wird dadurch konkretisiert, dass die andere Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts benachteiligt wird. Es geht also um Vereinbarungen, die eine solche Benachteiligung unmittelbar oder mittelbar enthalten. Abweichend von der vertraglich vereinbarten Ernennung von Schiedsrichtern wäre damit nach Abs 2 zu entscheiden, wenn im Einzelfall eine Partei eine größere Zahl von Schiedsrichtern bestellen könnte als die andere, wenn im Falle eines Einmann-Schiedsgerichts eine Partei einen besonderen Einfluss auf die Ernennung dieses Schiedsrichters hätte oder wenn im Falle eines Dreier-Schiedsgerichts ein größerer Einfluss einer Seite auf den dritten Schiedsrichter bestünde. Erst recht wäre es Anlass zu einer abweichenden staatlichen Entscheidung, wenn eine Partei den Einzelschiedsrichter oder das gesamte Schiedsgericht allein ernennen könnte. Auch die Bestellung einer Partei, ihres gesetzlichen Vertreters oder eines Mitglieds ihres Vertretungsorgans als Schiedsrichter in eigener Sache gehört hierher. Zu beanstanden wäre es weiterhin, wenn ein Vereins- oder Verbandsgericht nur mit Mitgliedern des Vereins besetzt wäre, jedoch einen Streit zwischen Vereinsmitgliedern und Nichtmitgliedern zu entscheiden hätte (BGHZ 51, 255). Unzulässig ist es weiterhin, die Schiedsrichter durch den Vorstand eines Vereins ernennen zu lassen, wenn nur eine Partei des Schiedsverfahrens Vereinsmitglied ist (München KTS 83, 166; bedenklich daher Hambg BB 70, 53; MDR 75, 409; abw auch Bülow NJW 70, 585).
III. Mehrparteienschiedsgericht.
Rn 5
Liegt eine zulässige Schiedsvereinbarung über eine Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit vor und ist darin die Zahl der Schiedsrichter nicht festgelegt, so gilt § 1034 I 2. Die danach von den Parteien gem § 1035 III 2 zu bestellenden beiden Schiedsrichter werden in diesem Fall gem § 1034 II beide vom staatlichen Gericht bestellt (KG NJW 08, 2719 [KG Berlin 21.04.2008 - 20 SCHH 4/07]).
D. Verfahren vor dem staatlichen Gericht.
Rn 6
In den Fällen des Abs 2 muss die benachteiligte Partei einen Antrag an das zuständige OLG bis zum Ablauf von zwei Wochen stellen, nachdem dieser Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist. Durch Bezugnahme auf § 1032 III hat das Gesetz klargestellt, dass auch hier das ...