Rn 6

Soweit die Parteien eine Vereinbarung über die Bestellung der Schiedsrichter nicht getroffen haben, stellt sich zunächst die Frage nach der Zusammensetzung des Schiedsgerichts (§ 1034). Ist die Zusammensetzung idS vereinbart, dass entweder ein Einzelschiedsrichter oder ein Dreier-Schiedsgericht gewollt ist, so gibt das Gesetz in Abs 3 Verfahrensregeln zur Bestellung vor. Ist auch die Zahl und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts von den Parteien nicht vereinbart, so ist zunächst von § 1034 I 2 auszugehen. Es ist dann also ein Dreier-Schiedsgericht zu bestellen.

Im Falle der Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters und einer fehlenden Bestellungsvereinbarung müssen die Parteien vorrangig versuchen, sich über die konkrete Person dieses Schiedsrichters zu einigen. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so bestellt auf Antrag einer Partei das Gericht den Einzelschiedsrichter. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 1062 I Nr 1. Das Gericht entscheidet die Bestellung durch Beschl ohne Anfechtungsmöglichkeit. In der Bestellung der Person des Schiedsrichters ist das Gericht frei. Es muss lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für Schiedsrichter (s.o. Rn 2) beachten.

Im gesetzlichen Normalfall des Dreier-Schiedsgerichts gibt Abs 3 S 2 das Verfahren der Bestellung vor. In diesem Falle bestellen die beiden Parteien je einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen sodann den dritten Schiedsrichter, den das Gesetz zwingend als Vorsitzenden des Schiedsgerichts bezeichnet. Bei der Parteibestellung ist die Monatsfrist zu beachten, ebenso bei der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Ist diese Frist im Falle der Parteibenennung verstrichen oder können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb der Monatsfrist nicht auf eine dritte Person einigen, so erfolgt die Bestellung des Schiedsrichters auf Antrag einer Partei durch das Gericht. Zur Bestellung im Streitfall ist ausschließlich das staatliche Gericht berufen. Die Übertragung der Bestellung an eine dritte Person kommt nicht in Betracht (München MDR 09, 1354 [OLG Stuttgart 23.09.2009 - 8 W 392/09]). Die säumige Schiedspartei kann die Schiedsrichterbestellung nachholen (KG MDR 13, 931 [KG Berlin 13.05.2013 - 20 SchH 14/12]). Die gerichtliche Bestellung auf Antrag einer Partei setzt voraus, dass die Gegenpartei unter Bezeichnung des Parteischiedsrichters und des Lebenssachverhalts erfolglos zur Bestellung aufgefordert worden ist (München EWiR 18, 319).

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