I. Wesen und Rechtsnatur.
Rn 8
Von der Schiedsvereinbarung (= Schiedsvertrag) als Vertrag zwischen den Streitparteien gem § 1029 abzutrennen ist der Schiedsrichtervertrag. Dieser Vertrag wird zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter geschlossen. Es handelt sich um einen auf der Basis des Privatrechts geschlossenen materiell-rechtlichen Vertrag sui generis mit Geschäftsbesorgungselementen (Thenne SchiedsVZ 21, 177, 190 mwH). Zum konkreten Pflichtenkatalog eines solchen Schiedsrichtervertrags vgl BGH NJW 86, 3077. Vertragsparteien sind auf der einen Seite alle Parteien des Schiedsvertrags gemeinsam und auf der anderen Seite jeweils der einzelne Schiedsrichter. Diese Parteistellung ist unabhängig davon, wer den Schiedsrichter ernannt hat (BGHZ 42, 315). Schiedsvertrag und Schiedsrichtervertrag sind in ihrem Zustandekommen und in ihrer Wirksamkeit unabhängig. Allerdings kann der Schiedsrichtervertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Schiedsvertrag beendet oder entfallen ist. Der Schiedsrichtervertrag bedarf keiner Form, insb ist § 1031 nicht auf ihn anwendbar. Als materiell-rechtlicher Vertrag unterliegt der Schiedsrichtervertrag allen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen des BGB. Eine Anfechtung wegen des Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften des Schiedsrichters iSv § 119 II BGB ist allerdings ausgeschlossen. Insoweit ist § 1036 die speziellere Norm.
II. Pflichten.
Rn 9
Das Amt des Schiedsrichters ist höchstpersönlich. Die Einschaltung von Hilfspersonen darf die Höchstpersönlichkeit und die Vertraulichkeit (s.u. § 1042 Rn 32) nicht tangieren, insb im Bereich des Beratungsgeheimnisses (Stürner SchiedsVZ 13, 322). Die Pflichten des Schiedsrichters ergeben sich aus dem konkreten Schiedsverfahren. Er muss dieses Schiedsverfahren beginnen, betreiben und an ihm nach besten Kräften mitwirken. Er muss die Regeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten und das Verfahren einer zügigen Erledigung zuführen. Die Verpflichtung des Schiedsrichters, auf mögliche Ablehnungsgründe hinzuweisen (§ 1036 I) ist Teil dieser vertraglichen Verpflichtung. Ihre Verletzung kann Schadensersatzansprüche auslösen (§ 280 BGB). Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit im Hinblick auf das Verfahren und auf alle Tatsachen, die ihnen in dessen Verlauf bekannt wurden, verpflichtet (Hilgard BB 15, 1091; Wiecz-Schütze § 1035 Rz 89). Das betrifft insb das Beratungsgeheimnis (Prütting FS Schwab 90, 409; ders FS Böckstiegel 01, 629). Ob die Pflicht zur Vertraulichkeit im Schiedsverfahren auch für die Parteien sowie für sonstige Beteiligte (Zeugen, Sachverständige) gilt, ist umstritten. Jedenfalls für die Parteien im Bereich der privaten Handelsschiedsgerichtsbarkeit wird man die Wahrung der Vertraulichkeit als Nebenpflicht aus dem Schiedsvertrag entnehmen können (iE dazu Leisinger, Vertraulichkeit in internationalen Schiedsverfahren 12, 142 ff). Zum Gebot der Vertraulichkeit bei Hilfspersonen vgl J. Stürner SchiedsVZ 13, 322.
III. Haftung.
Rn 10
Nach heute anerkannter Auffassung ist die streitentscheidende Tätigkeit des Schiedsrichters Rspr im materiellen Sinn. Daher wird ihm für diesen Bereich heute nahezu allgemein das Haftungsprivileg des § 839 II BGB zuerkannt (Götz SchiedsVZ 12, 311). Soweit der Schiedsrichter seine vertraglichen Pflichten in anderer Weise als durch die streitentscheidende Tätigkeit verletzt (zB fehlende Offenlegung von Ablehnungsgründen nach § 1036 I), haftet er ohne jede Privilegierung nach § 280 BGB. Auch eine Haftung von Schiedsorganisationen kommt in Betracht, vgl Risse/Reiser NJW 15, 2839.
IV. Vergütung.
Rn 11
Eine Vergütung des Schiedsrichters. wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Eine Vergütung entsteht allerdings auch ohne Vereinbarung gem § 612 BGB, da eine schiedsrichterliche Tätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung unterliegt ebenfalls freier Vereinbarung. Nicht selten werden Vereinbarungen unter Bezugnahme auf Verfahrensordnungen von Institutionen geregelt. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so richtet sie sich gem § 612 II BGB nach der üblichen Vergütung. Als üblich anzusehen ist eine Vergütung, wie sie Rechtsanwälte nach der RVG erhalten.
V. Beendigung.
Rn 12
Der Schiedsrichtervertrag endet mit der Beendigung des Schiedsverfahrens (§ 1056 III). Wegen § 613 BGB endet der Schiedsrichtervertrag auch mit dem Tod des Schiedsrichters oder dem Wegfall seiner Geschäftsfähigkeit. Dagegen löst der Tod einer Partei den Schiedsrichtervertrag nicht auf. Ebenso wenig endet der Schiedsrichtervertrag durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Partei. Darüber hinaus ist die Kündigung des Schiedsrichtervertrages aus wichtigem Grunde stets zulässig (§ 626 BGB). Den Parteien wird darüber hinaus auch die Möglichkeit einer Kündigung ohne wichtigen Grund zugestanden, nicht jedoch dem Schiedsrichter; zum Rücktritt des Schiedsrichters vgl Schütze FS Wegen 15, 751.