Rn 2

Die zentrale Bedeutung der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit des Schiedsrichters hat den Gesetzgeber veranlasst, dem Schiedsrichter selbst konkrete Pflichten zur Prüfung und zur Offenlegung von Umständen aufzuerlegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit auftreten lassen können. Eine solche Prüfung und Offenlegung setzt voraus, dass dem Schiedsrichter im Einzelnen deutlich ist, welche Umstände solche Zweifel auslösen können (s.u. Rn 5). Wie Abs 1 S 2 zeigt, besteht die Prüfungspflicht eines Schiedsrichters und seine Offenbarungspflicht bei Vorliegen solcher Umstände sowohl vor Beginn der Übernahme des Schiedsrichteramtes als auch nach seiner Bestellung bis zum Ende des schiedsrichterlichen Verfahrens fort. Das Gesetz enthält freilich keinen zwingenden Ausschluss vom Schiedsrichteramt analog § 41. Vielmehr wird auf der Basis der Offenlegung von Bedenken durch den Schiedsrichter den Parteien ein Ablehnungsrecht gegeben. Darin zeigt sich eine gewisse Sonderstellung des Schiedsverfahrens ggü der staatlichen Justiz. Verletzt der Schiedsrichter seine Offenlegungspflicht, so kann dies zu einer Haftung auf Schadensersatz nach § 280 BGB oder nach den Regeln der culpa in contrahendo (§§ 311 II, 241 II BGB) führen. Die Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht kann im Aufhebungsverfahren oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden (BGH NJW 18, 70 [BGH 02.05.2017 - I ZB 1/16] unter ausdrücklicher Aufgabe von BGH NJW 99, 2370 [BGH 04.03.1999 - III ZR 72/98]). Die Offenbarungspflicht des Schiedsrichters bezieht sich nur auf Umstände, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unparteilichkeit erwecken (KG SchiedsVZ 10, 225 [KG Berlin 07.07.2010 - 20 SchH 2/10]).

Soweit ein Schiedsrichter seine Pflichten nach Abs 1 verletzt, kann er sich nicht auf ein Haftungsprivileg analog § 839 BGB berufen.

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