Gesetzestext
(1) 1Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. 2Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
(2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
A. Normzweck.
Rn 1
Endet das Amt eines Schiedsrichters, ohne dass das schiedsgerichtliche Verfahren durch Schiedsspruch seinen normalen Abschluss gefunden hat, so gibt die Norm eine Möglichkeit, durch Bestellung eines Ersatzschiedsrichters die ursprüngliche Schiedsvereinbarung und das auf ihr beruhende Schiedsverfahren weiterzuführen. Die Norm dient also der Kontinuität und der Rechtssicherheit.
B. Ersatzschiedsrichter oder andere Ersatzlösung kraft Parteivereinbarung.
Rn 2
In allen Fällen eines vorzeitigen Endes des Schiedsrichteramtes außerhalb von § 1056 III sieht die Norm eine Ersatzregelung vor. Diese Ersatzregelung nimmt zunächst wiederum auf die Möglichkeit einer freien Parteivereinbarung Bezug (Abs 2). Eine solche von den Parteien vereinbarte Ersatzregelung kann sowohl generell iRd Schiedsvereinbarung enthalten sein als auch nachträglich von den Parteien vereinbart werden. Eine solche Parteivereinbarung muss nicht notwendigerweise zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters führen. Die Vereinbarung kann auch ein Entfallen der ursprünglichen Schiedsvereinbarung und damit eine Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten enthalten. Eine Regelung der Parteien kann sich auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch ergeben, dass die Parteien einer bestimmten Person des Schiedsrichters eine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Schiedsgericht zugemessen haben.
C. Gesetzliche Regelung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters.
Rn 3
Liegt eine Parteivereinbarung nicht vor, so ist ein Ersatzschiedsrichter nach denjenigen Regeln zu bestellen, die auf die Bestellung des weggefallen und nunmehr zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren (§ 1035). Auch hierbei ist wiederum der Grundsatz des § 1034 II anzuwenden. Es darf also nicht durch ein Übergewicht einer Partei eine Benachteiligung der anderen Partei entstehen.
D. Kosten/Gebühren (Schneider).
I. Gericht.
Rn 4
Im gerichtlichen Verfahren wird nach Nr 1623 KV eine 0,5 Gebühr erhoben.
II. Anwalt.
Rn 5
Das Verfahren zählt nach § 16 Nr 9 RVG zum Rechtszug. Als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr 3327 VV RVG und unter den Voraussetzungen der Vorbem 3 III VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG.