a) Allgemeines.
Rn 45
Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen oder sie dem Richter vorlegen, § 11 II 5, 6 RPflG. Eine Vorlage an den Richter unter Offenlassen einer Abhilfe ist unzulässig (München Rpfleger 81, 412; Ddorf Rpfleger 86, 404, mit abl Anm Lappe/Meyer-Stolte). Der Rechtspfleger muss der Erinnerung abhelfen, wenn er sie für zulässig und begründet hält. Ihm steht insoweit trotz des Gesetzeswortlauts kein Ermessensspielraum zu (Frankf Rpfleger 79, 388; LG Berlin Rpfleger 89, 56). Im Falle einer Änderung zu Ungunsten des Gegners ist diesem vorher rechtliches Gehör zu gewähren (s.a. BVerfG RVGReport 18, 350). Der Rechtspfleger kann auf Antrag oder vAw (§ 570 Rn 4) die Zwangsvollstreckung aus dem Kfb aussetzen, § 11 II 7 RPflG, § 570 II. Hierfür besteht ggf Bedarf, da weder Erinnerung noch sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung haben.
b) Entscheidung.
Rn 46
Im Falle zulässiger und (ganz oder tw) begründeter Erinnerung erfolgt die Abhilfe durch Aufhebung, Abänderung, Ergänzung oder Neuerlass des Kfb. Hilft der Rechtspfleger in vollem Umfang ab, muss er auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens entscheiden (Rn 49). Bei Teilabhilfe erfolgt iÜ per begründetem Beschl die Richtervorlage (LG Detmold Rpfleger 96, 238 [KG Berlin 29.08.1995 - 1 AR 44/95]) ohne eine Kostenentscheidung des Rechtspflegers im Teilabhilfebeschluss (Frankf JurBüro 85, 1718; München Rpfleger 77, 70). In diesem Fall muss durch entsprechende Abänderung des angefochtenen Kfb sichergestellt werden, dass der titulierte Kostenanspruch im Umfang der Nichtabhilfe aufrechterhalten bleibt (München Rpfleger 84, 285). Durch die Abhilfeentscheidung darf der Erinnerungsführer nicht schlechter gestellt werden (Verbot der reformatio in peius) und ihm darf nicht mehr als beantragt zugesprochen werden, § 308 (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 100). Das Verschlechterungsverbot bezieht sich jedoch nur auf den Gesamtbetrag, nicht auf Einzelpositionen. Diese können ausgetauscht werden (BGH NJW-RR 06, 810, 811 [BGH 09.02.2006 - VII ZB 59/05]). Im Falle streitiger Abhilfe ist der Beschl zu begründen (Frankf Rpfleger 10, 111 [OLG Düsseldorf 17.09.2009 - II-10 WF 20/09]) und in gleicher Form wie der urspr Kfb bekannt zu geben. Der Abhilfebeschluss stellt einen neuen Kfb dar, auch in dem Fall, in dem der urspr Kfb inhaltlich wiederhergestellt wird. Hiergegen ist für die nunmehr beschwerte Partei ein neues Erinnerungsverfahren eröffnet (München Rpfleger 89, 55). Dies gilt auch dann, wenn der Rpfleger, der auf Rechtsbehelf einer Partei den von ihm erlassenen Kfb im Rahmen einer Abhilfeentscheidung aufgehoben hat, auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gegners im Rahmen einer erneuten Abhilfe den urspr Kfb wieder herstellt. Der frühere Rechtsbehelf lebt nicht wieder auf. Der zweite Abhilfebeschluss ist seitens der dadurch von neuem beschwerten Partei erneut anfechtbar (Saarbr AGS 15, 540 [OLG Saarbrücken 22.01.2015 - 9 W 3/15]).