Rn 8

Im Falle der Geltendmachung der Umsatzsteuer findet eine Beweiserhebung über die Richtigkeit der Erklärung nach Abs 2 S 3 grds nicht statt (Kobl NJW-RR 96, 767 [OLG Koblenz 20.12.1995 - 14 W 756/95]; Ddorf NJW-RR 96, 768 [OLG Düsseldorf 25.01.1996 - 10 W 3/96]; zum Geständnis bzw zur Geständnisfiktion s Rn 4). IÜ kann bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen ohne Beschränkung auf den Strengbeweis jeder angebotene Beweis erhoben werden. Der Rechtspfleger kann sich sämtlicher Beweismittel des § 294 I bedienen (BGH NJW 07, 2858). Eine Amtsermittlung erfolgt jedoch nicht (Braunschw JurBüro 99, 300, 301). Hierzu können Parteien und Zeugen gehört, Akten beigezogen sowie dienstliche Äußerungen der erkennenden Richter eingeholt werden. Die dienstliche Erklärung des Richters ist, ebenso wie das Sitzungsprotokoll, ein wichtiges Indiz, bindet den Rechtspfleger jedoch nicht (Kobl Rpfleger 80, 393). Auch kann der Rechtspfleger, etwa zur Beurteilung der Angemessenheit eines privaten Sachverständigenhonorars, selbst ein Sachverständigengutachten einholen (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 22). Eingeholte Beweise sind nach den Grundsätzen des § 286 zu werten. Die Höhe von Parteiauslagen kann der Rechtspfleger, va wenn die völlige Aufklärung sämtlicher Umstände schwierig und im Verhältnis zum Umfang der betreffenden Kostenposition erheblich aufwändig wäre, nach § 287 schätzen (Kobl MDR 81, 502). Im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Gebühr zugunsten des Ast festzusetzen, denn insoweit gilt der normale Maßstab des § 294 (BGH NJW 07, 2187, 2188 [BGH 13.04.2007 - II ZB 10/06]).

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