I. Zuständigkeit.
Rn 2
Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, funktionell der Rechtspfleger, § 21 Nr 1 RpflG (§ 103 Rn 12).
II. Rechtliches Gehör.
Rn 3
Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Dies folgt in Verfahren vor dem Rechtspfleger aus dem Gebot fairen Verfahrens, Art 2 I, 20 III GG (BVerfGE 101, 397, 404 f [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]; in BVerfGE 81, 123, 126 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88] wurde noch Art 103 I GG herangezogen). Das Erfordernis besteht auch für die Kostenfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn vor Erlass der Kostengrundentscheidung zu Recht noch kein rechtliches Gehör gewährt wurde (Jena OLGR Jena 05, 964, 965). Zweckmäßigerweise erfolgt die Gewährung rechtlichen Gehörs durch Übersendung einer Abschrift des Antrages nebst den Anlagen an den Gegner. Dem Rechtspfleger ist es nicht verwehrt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine solche wird jedoch nur selten erforderlich sein. Allenfalls bei vollkommen zweifelsfreien Ansätzen kann von der vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs abgesehen werden und die Mitteilung des Kostenfestsetzungsantrags sogleich mit dem Kfb erfolgen (München Rpfleger 93, 104 [BayObLG 30.07.1992 - 2 Z BR 48/92]). Zwar normiert § 105 eine entsprechende Fallgestaltung. Jedoch ist mit Blick auf die grundrechtliche Verankerung des Gehörsanspruchs von dieser Möglichkeit restriktiv Gebrauch zu machen und auf Fälle zu beschränken, in denen von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Ag bei Gewährung rechtlichen Gehörs Einwendungen vorgebringen könnte, denen Einfluss auf die Entscheidung zukommen kann, mithin eine Entscheidung nie auf einer Gehörsverletzung beruhen kann. Wurde eine Auskunft vom zuständigen Richter eingeholt, etwa bei Unklarheiten im Protokoll, ist auch diese den Parteien bekannt zu geben (Zö/Herget, § 104 Rz 21.73). Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör wird geheilt, wenn im Erinnerungs- bzw Beschwerdeverfahren die Einwände geltend gemacht werden können, da neues Vorbringen in beiden Verfahren zulässig ist, § 11 II 7 RPflG, § 571 II (Kobl NJW-RR 04, 286; Ddorf JurBüro 96, 86). Den Rechtspfleger trifft auch die allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht des § 139 (Köln JurBüro 99, 257). Soweit der Antragsteller nicht einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, ist der Rechtspfleger jedoch vor einer kompletten oder teilweisen Zurückweisung des Festsetzungsantrags nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 5; aA MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 10 unter Verweis auf Frankf NJW 99, 1265 [OLG Frankfurt am Main 21.12.1998 - 6 W 186/98], welches jedoch lediglich zur Abhilfemöglichkeit Stellung nimmt).
III. Darlegung des Kostenansatzes.
Rn 4
Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Anforderungen des Strengbeweises nicht. Vielmehr ist der Kostenansatz glaubhaft zu machen, II, 1, § 294 I. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Entstehung als auch auf die Notwendigkeit (§ 91 I 1) der Kosten (Ddorf FamRZ 10, 63, 64). Können Entstehung, Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen bereits aus der Gerichtsakte entnommen werden, wie regelmäßig die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten, ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich (Brandbg AnwBl 01, 306). Das Entstehen von Kosten für ein außergerichtlich eingeholtes Privatgutachten kann durch Vorlage einer Rechnung und einer anwaltlichen Erklärung glaubhaft gemacht werden; es bedarf weder hierfür noch für den Nachweis der Notwendigkeit der Vorlage des Gutachtens (BGH NJW 13, 1823 [BGH 26.02.2013 - VI ZB 59/12]; zur Notwendigkeit s Rn 13). Es findet keine Amtsermittlung statt, vielmehr gilt der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz auch im Kostenfestsetzungsverfahren (KG Rpfleger 90, 224 [KG Berlin 19.12.1989 - 1 W 6794/89]; LG Memmingen Rpfleger 07, 288 [LG Memmingen 18.01.2007 - 1 H O 515/05]; Rn 8). Der Antragsgegner kann seinerseits gegenteilige Tatsachen glaubhaft machen (BGH NJW 03, 1534). Zur Glaubhaftmachung ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, es bedarf keines Vollbeweises iSv § 286. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstr sind. Die in § 294 II enthaltene Beschränkung auf präsente Nachweismittel gilt nicht in den Fällen, in denen das Gesetz die Glaubhaftmachung nicht erfordert, sondern, wie hier, lediglich genügen lässt (BGH NJW 07, 2493 [BGH 04.04.2007 - III ZB 79/06] Rz 9). Keiner Glaubhaftmachung bedarf es bei einem Geständnis hinsichtlich der die Gebühr auslösenden Tatsachen (BGH NJW-RR 07, 286). Es gilt zudem die Geständnisfiktion des § 138 III, so etwa, wenn sich der Gegner zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme übersandten Vortrag nicht erklärt (BGH NJW 08, 2993). Sowohl Geständnis als auch Geständnisfiktion beziehen sich nur ...