I. Form.
Rn 28
Der Kfb ist – auch weil aus ihm die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann – mit einem vollständigen Rubrum zu versehen. Erforderlich ist auch die genaue Angabe des zugrunde liegenden Titels (Aktenzeichen, Datum, Art der Entscheidung, Erlassgericht).
Der zu erstattende Betrag ist ziffernmäßig anzugeben. Werden geltend gemachte Kosten ganz oder tw nicht festgesetzt, ist der Beschl mit einer Begründung zu versehen (München NJW 66, 2068; Saarbr NJW-RR 19, 702 Rz 3). Gleiches gilt, wenn die Erstattungsfähigkeit von Kosten bestritten ist bzw kontroverser Parteivortrag vorliegt (Saarbr NJW-RR 19, 702 Rz 3; Frankf Rpfleger 10, 111 [OLG Düsseldorf 17.09.2009 - II-10 WF 20/09]; Karlsr NJW 71, 764 [OLG Karlsruhe 12.01.1971 - 3 W 101/70]). Werden Gerichtskosten auf einen unbestimmten Kostenfestsetzungsantrag hin festgesetzt, dann sind diese Kosten im Kfb aufzuschlüsseln (München JurBüro 95, 427). Der Beschl ist mit vollständiger Unterschrift des Rechtspflegers zu versehen. Eine bloße Paraphe genügt nicht; ein lediglich in dieser Form unterzeichneter Kfb ist unwirksam (Brandbg NJW-RR 98, 862 [OLG Brandenburg 24.11.1997 - 8 W 359/97]; Karlsr NJW-RR 04, 1507 [OLG Karlsruhe 20.05.2003 - 16 WF 41/03]). Eine Teilentscheidung ist entspr § 301 unzulässig, wenn eine widersprechende Schlussentscheidung nicht auszuschließen ist (Kobl NJW-RR 02, 1223 [OLG Koblenz 20.03.2002 - 14 W 187/02]).
II. Streitgenossenschaft.
Rn 29
Eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen findet nur statt, wenn der Ausgleichsanspruch im Titel eindeutig geregelt ist (Kobl JurBüro 90, 1468). Bei einer anteiligen Kostentragung muss dies der Kfb entsprechend zum Ausdruck bringen. Der von jedem Streitgenossen zu zahlende Betrag ist gesondert auszuweisen (Kobl Rpfleger 95, 381) und es ist anzugeben, ob sie anteilig, gesamtschuldnerisch oder nach Kopfteilen haften. Bei einer anteiligen Kostentragung von Streitgenossen ist dies auch im Kfb auszudrücken, damit Unklarheiten des Kostentitels vermieden werden (Kobl Rpfleger 95, 381). Die Art der Haftung muss im Kfb festgeschrieben werden, da die Zwangsvollstreckung ohne die Vorlage der Kostengrundentscheidung erfolgt (LG Saarbrücken DAVorm 94, 513). Steht ein Anspruch mehreren gemeinschaftlich zu, ist anzugeben, ob Teil-, Mit- oder Gesamtgläubigerschaft besteht; grds sind sie Einzelgläubiger nach Kopfteilen (BGH NJW-RR 03, 1217 = Rpfleger 03, 537 = JurBüro 04, 197; Hambg JurBüro 96, 259). Ein zulässiges Gesuch mehrerer Streitgenossen auf Kostenfestsetzung bedarf der Angabe des Anspruchstellers und des jeweiligen konkreten Erstattungsbetrags, dh des Beteiligungsverhältnisses (Frankf Beschl v 5.3.12 – 18 W 48/12; WM 20, 1797 Rz 3; München JurBüro 81, 1512). Fehlt diese Angabe, ist der Festsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (Brandbg Beschl v 17.10.23 – 6 W 103/23). Obsiegt nur einer von mehreren Streitgenossen, die einen gemeinsamen Anwalt beauftragt hatten, erhält er vom unterlegenen Prozessgegner lediglich den auf ihn entfallenen Bruchteil der Kosten des gemeinsamen Anwalts erstattet (BGH NJW-RR 06, 1508). Etwas anderes gilt dann, wenn der obsiegende Streitgenosse darlegt und ggf beweist, dass er im Innenverhältnis die Kosten allein zu tragen hat (Kobl JurBüro 11, 646) und bei einer Verfahrenstrennung. Da die bereits entstandenen Gebühren durch eine erfolgte Abtrennung nicht untergehen und nach der Abtrennung noch einmal aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens entstehen – wobei identische Gebühren gem § 15 II RVG nur einmal beansprucht werden können – besteht ein Wahlrecht, ob die vor oder nach der Trennung entstandenen Gebühren abgerechnet werden (BGH NJW-RR 15, 189 [BGH 24.09.2014 - IV ZR 422/13] Rz 12; KG NJW-RR 19, 1084 Rz 5).
III. Verzinsung.
Rn 30
Erforderlich für die Festsetzung von Zinsen nach § 104 I 2 ist ein entsprechender Antrag. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm markiert der Tag des Eingangs dieses Antrags grds auch den Zinsbeginn (aA LG Hamburg AGS 20, 148 – entspr § 187 I BGB erst ab dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt). Der Antrag kann nachträglich gestellt werden, auch noch nach Rechtskraft des Kfb (KG MDR 78, 1027). Wird der Kostenfestsetzungsantrag vor Erlass des Titels eingereicht, besteht ein Anspruch auf Verzinsung erst ab Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels, bzw bei fehlender Vollstreckbarerklärung erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft (BGH NJW 16, 165, 166 [BGH 22.09.2015 - X ZB 2/15]). Haben die Parteien eine besondere Fälligkeitsvereinbarung getroffen, entsteht der Zinsanspruch nicht vor Fälligkeit (München JurBüro 72, 260). Die in der Kostengrundentscheidung titulierten Zinsen unterliegen der kurzen Verjährungsfrist der §§ 197 II, 195 BGB (Hamm NJW 19, 3163 [BGH 02.07.2019 - II ZR 406/17] m Anm Toussaint). Die Verzinsung erfolgt auch im Falle von Vollstreckungskosten, § 788 II 1 und von verauslagten Gerichtskosten (hierzu Gödicke JurBüro 2001, 512; auch dann, wenn der Unterliegende nach § 2 GKG Kostenfreiheit hinsichtlich der nach § 2 V GKG an den Kostengläubiger z...